Rede zu Anpassungen aufgrund der EU-Prospektverordnung

Anfang Juni konnten wir in erster Lesung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Prospektverordnung im Plenum diskutieren. Zudem konnten wir wesentliche Fragen in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 13. Juni 2018 besprechen, insbesondere auch die Rückfragen zu den sieben von der CDU/CSU-Fraktion und SPD-Fraktion gestellten Änderungsanträgen. Heute, in der zweiten und dritten Lesung, können wir ein gutes gemeinsames Ergebnis präsentieren.

Wie schon in meiner letzten Rede zu diesem Thema gesagt, ist die Umsetzung der EU-Verordnung ein sehr gutes Beispiel dafür, wie wir künftig EU-Verordnungen umsetzen sollten. Bei jeder Umsetzung einer EU-Verordnung muss es meines Erachtens darum gehen, das Notwendige umzusetzen und Spielräume zu nutzen. Keine deutsche Sonderlösung, keine zusätzlichen gesetzlichen Vorschriften und keine weiteren Restriktionen. Das Ausnutzen von maximalen Spielräumen und Freiheiten bei der Umsetzung der EU-Prospektverordnung dient dem Wohle der Deutschen Wirtschaft und dem notwendigen Schutz der Anleger.

Gerade nach der öffentlichen Anhörung und der intensiven Diskussion aller Beteiligten wurden zwei Dinge noch mal in aller Deutlichkeit herausgearbeitet:

Erstens geht es um die Möglichkeit der erleichterten Kapitalmarktfinanzierung, insbesondere für den deutschen Mittelstand.

Zweitens geht es um die Verbesserung des Anlegerschutzes.

Beide Ziele werden bestmöglich in dem Gesetzentwurf erreicht.

Trotzdem müssen wir nach der Evaluierung, die Anfang 2019 kommt noch mal zwei Themen miteinander besprechen und eine Lösung finden.

Das erste sind die Einzelanlageschwellen: Eine Einzelanlageschwelle für nicht qualifizierte Anleger von 1 000 bzw. 10 000 Euro für besondere Fälle zu beschließen, erscheint mir zu restriktiv. Insbesondere für eine Förderung von Existenzgründungen, zum Beispiel im Rahmen von „Crowdfunding“, ist diese Einzelanlageschwelle einfach zu niedrig. Das wurde ja in der öffentlichen Anhörung deutlich, nicht nur seitens des Bundesverbandes Crowdfunding, sondern auch von den klassischen Vertretern der mittelständischen Wirtschaft, zum Beispiel der DIHK.

Hier liegen die durchschnittlichen Anlagehöhen bei mindestens 2 000 Euro. Auch deshalb schneiden wir im internationalen Vergleich in diesem Bereich noch schlechter ab. Ein Blick nach Israel oder England zeigt, wie sehr sich eine Existenzgründerszene durch solche privaten Finanzierungen positiv entwickeln kann. Das brauchen wir auch in unserem Land. Denn die Existenzgründer von heute sind die Arbeitgeber von morgen.

Das zweite Thema, das wir nach einer Evaluierung im Jahr 2019 ansprechen müssen, ist der Einbezug von GmbHs in die Vereinfachungsregelung.

Es geht grundsätzlich darum, zu prüfen, inwieweit GmbHs und damit kleine und mittlere Unternehmen generell einen erleichterten Kapitalmarktzugang erhalten können.

Nach dem jetzigen Gesetzentwurf können Aktiengesellschaften Emissionen bis 8 Millionen Euro auf den Markt bringen ohne einen Prospekt erstellen zu müssen, während GmbHs nur 100 000 Euro emittieren dürfen. Das ist ein Verhältnis von 1 : 80! Schon deshalb ist es nicht verständlich, denn dem eigentlichen Ziel, auch kleinen und mittleren Unternehmen einen erleichterten Kapitalmarktzugang zu ermöglichen, wird mit diesem Gesetzentwurf noch nicht umfassend Rechnung getragen. Dieses Ungleichgewicht werden wir im Rahmen der Evaluierung noch mal auf den Prüfstand stellen.

Druckversion