Dies stärkt die Ansicht der CSU, dass Kopftücher dem Neutralitätsgebot entgegenstehen.

Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten. Es muss dafür aber eine interne Regel geben, die das sichtbare Tragen jedes politischen, religiösen oder philosophischen Zeichens verbiete, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Eine solche Regel ist Voraussetzung, um Diskriminierung auszuschließen. Dazu erklärt der innen- und rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Michael Frieser (MdB):

„Mit dem Urteil gegen das Kopftuch am Arbeitsplatz setzt das EuGH ein Zeichen für unsere emanzipierte und offene Gesellschaft. Die Richter haben zurecht entschieden, dass das Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Zudem hat der EuGH festgehalten, dass selbst eine mittelbare Diskriminierung gerechtfertigt sein kann, um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber dem Kunden zu wahren. Dies stärkt die Ansicht der CSU, dass Kopftücher dem Neutralitätsgebot entgegenstehen. Das gilt unserer Auffassung nach besonders im Staatsdienst. Zuletzt hat sich die CSU-Landesgruppe auf ihrer Klausurtagung in Kloster Seeon erneut für ein Kopftuchverbot in der Justiz ausgesprochen. Dieses politische und religiöse Symbol hat in der öffentlichen Ausübung staatlicher Aufgaben nichts zu suchen.

Hintergrund:

Anlass der Urteile sind Klagen muslimischer Frauen. Die Entlassung sei gerechtfertigt gewesen, weil der Arbeitgeber die "legitime Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität" durchsetzen wolle. In Deutschland drehten sich viele Streitfälle bisher um öffentliche oder religiöse Arbeitgeber, die nicht ohne weiteres mit privaten Firmen gleichzusetzen sind. Das Urteil des EuGH könnte auch die Rechtsprechung hierzulande beeinflussen. Wenn sich bei Klagen vor deutschen Gerichten die gleichen Rechtsfragen stellen wie vor dem EuGH, müssten die Richter sich an die Luxemburger Auslegung des europäischen Anti-Diskriminierungsverbots halten.

 

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