„Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“

In erster Lesung hat der Deutsche Bundestag heute das Tarifeinheitsgesetz debattiert. Ziel des Gesetzes ist die Wiederherstellung der Tarifeinheit.

Bis zum Jahr 2010 galt in Deutschland der Grundsatz der Tarifeinheit: „ein Betrieb – ein Tarifvertrag“. Im Juni 2010 kippte das Bundesarbeitsgericht dieses Prinzip in einem Grundsatzurteil. Seitdem ist es möglich, dass in einem Unternehmen mehrere Tarifverträge nebeneinander gelten. So kann es zu Tarifkonflikten bzw. Tarifkollisionen kommen, wenn konkurrierende Gewerkschaften für die gleiche Berufsgruppe in einem Unternehmen einen Tarifvertrag aushandeln wollen.

Zur Vermeidung solcher Tarifkollisionen, hat das Bundeskabinett noch Ende letzten Jahres den Gesetzesentwurf zur Tarifeinheit beschlossen. Nun kam es zur ersten Lesung im Deutschen Bundestag. „Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie ist ein hohes Gut, konstitutiv für die soziale Marktwirtschaft, unverzichtbar für die Wirtschaftsordnung in Deutschland“, unterstrich Stephan Stracke, arbeitsmarktpolitischer Sprecher der CSU-Landesgruppe, in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag.

Im Gesetz sind vorgesehen: die Stärkung der Tariflandschaft, kein Eingriff in das Streikrecht sowie der Schutz kleinerer Gewerkschaften. Weiterhin sollen die Tarifparteien autonom entscheiden. Die Tarifeinheit käme nur zur Anwendung, wenn verschiedene Gewerkschaften für die gleiche Berufsgruppe in einem Betrieb einen Tarifvertrag aushandeln wollten. Dann wäre lediglich der Tarifvertrag der Gewerkschaft anwendbar, die im Betrieb die meisten Mitglieder hätte. Damit würde der Tarifvertrag gelten, der in der Belegschaft die größte Akzeptanz besitze.

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