Rede zur Rentenpolitik

25.) Beratung BeschlEmpf u Ber Ausschuss für Arbeit und Soziales

zum Antrag DIE LINKE.
Sicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld in eine Erwerbsminderungsrente schließen

- Drs 17/13113,17/13622 -

Liebe Kolleginnen und Kollegen der Fraktion die Linke, in Ihrem Antrag bemängeln Sie, dass für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, SGB III, beim Übergang in eine Erwerbsminderungsrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, SGB VI, eine Sicherungslücke entstehe, die eine nicht vertretbare Härte mit sich bringe. Aufgrund dessen seien die Betroffenen gezwungen, ihren Lebensunterhalt und den damit verbundenen Krankenversicherungsschutz aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten.

Ich möchte an dieser Stelle nochmals klarstellen, dass niemand in unserem Land zurückgelassen wird. Jeder, der in eine Notsituation geraten ist und diese nicht selbst bewältigen kann, kann sich der Unterstützung der Gemeinschaft sicher sein. Mit den verschiedensten staatlichen Unterstützungsangeboten wird jedem ein Leben in Würde und ein Mindestmaß an sozialer und gesellschaftlicher Teilhabe ermöglicht und dies unabhängig davon, ob Hilfebedürftigkeit durch Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit, Alter oder Pflegebedürftigkeit entstanden ist.

Liebe Kolleginnen und Kollegen der Fraktion Die Linke, bei der von Ihnen in Ihrem Antrag geschilderten Sicherungslücke handelt es sich um wenige Einzelfälle. Beim Übergang vom Arbeitslosengeld in eine Erwerbsminderungsrente kann sich diese – wenn überhaupt – nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ergeben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Anspruch auf Krankengeld bereits vor Beginn der Rente ausgeschöpft sein sollte.

Nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 51 Abs. 1 SGB V soll das Feststellungsverfahren hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit noch im Rahmen des Krankengeldbezugs durchgeführt und abgeschlossen werden. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein oder zeigt sich eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes erst im Rahmen des Krankengeldbezuges, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III im Anschluss an die Krankengeldzahlung.

Die Nahtlosigkeitsregelung begründet einen Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann, bei dem aber zu diesem Zeitpunkt eine verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht festgestellt wurde. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Arbeitslosengeldes, wonach Leistungen der Arbeitslosenversicherung erbracht werden, auch wenn keine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegeben ist. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt somit den Zeitraum bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit. Sie soll den Leistungsberechtigten bis zur endgültigen Klärung durch den Rentenversicherungsträger, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt oder nicht, wirtschaftlich absichern.

Mit den im Bereich der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung geltenden Regelungen ist somit stets die Nahtlosigkeit von Leistungen gewährleistet. Entweder liegt ein begründeter Anspruch auf Krankengeld vor oder die erforderlichen sechs Monate des hinausgeschobenen Beginns seit Eintritt der rentenrechtlich maßgeblichen Erwerbsminderung sind bereits abgelaufen.

Nach § 51 SGB V soll seitens der Krankenkasse darauf hingewirkt werden, dass die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation stellen, sodass während einer aufgeschobenen Rentenzahlung ein Anspruch auf Krankengeld begründet ist. Hinzu kommt, dass gemäß § 116 SGB VI ein Rehaantrag als Rentenantrag zu verstehen ist, sofern die Rehabilitationsleistungen erfolglos geblieben sind oder nicht erfolgversprechend erscheinen. Somit wird gewährleistet, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht bereits vor Rentenbeginn erschöpft ist.

Liebe Kolleginnen und Kollegen der Linken, selbstverständlich stimme ich mit Ihnen überein, dass, auch wenn es nur in atypischen Einzelfällen zu einer solchen Sicherungslücke kommen kann, es dennoch kein Grund sein darf, untätig zu bleiben. Daher hat die Bundesregierung auch zugesagt, im Interesse der Betroffenen in den besagten Einzelfällen, in denen die Nahtlosigkeit beim Übergang von Leistungen nicht gegeben ist, durch entsprechende Regelungen nachzubessern. Da es sich vorliegend um Einzelfallkonstellationen im Überschneidungsbereich verschiedener Bereiche der Sozialversicherung handelt, bedarf es einer sehr gründlichen und sorgfältigen Abwägung der Interessen der Betroffenen in den Ausnahmefällen der nicht gegebenen Nahtlosigkeit des Leistungsbezuges und der grundsätzlichen Frage der Zuordnung zu einem Risikobereich der Sozialversicherung.

Sie können versichert sein, dass die Bundesregierung in naher Zukunft nach einer sorgfältigen Analyse zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung kommen wird.

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