
Rede zu Lohnunterlagen von DDR-Betrieben
23.) Beratung Antrag DIE LINKE.
Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-Betrieben bis 31. Dezember 2016 verlängern
- Drs 17/7486 -
Für Lohnunterlagen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhanden waren, ist im SGB IV eine besondere Aufbewahrungsfrist geregelt. Mit dem Auslaufen dieser Frist zum 31. Dezember 2011 entfällt eine zusätzliche Belastung für ostdeutsche Unternehmen.
Die Dokumente mussten aufbewahrt werden. Mit den Lohnunterlagen werden Beschäftigungszeiten und Verdienste nachgewiesen. Aber auch Zeiten von Krankheit und sonstigen Ausfällen sind darin enthalten. Allerdings sollte die Aufbewahrungsfrist ursprünglich schon vor Jahren auslaufen. Wir haben den Termin zuletzt im Jahr 2006 um weitere fünf Jahre verlängert, obwohl wir damals schon der Ansicht waren, dass eine Übergangsfrist von 15 Jahren zur Klärung der Konten ausreichen müsste. Damit wurde der Zugriff auf die Lohndaten für weitere fünf Jahre gesichert. Das gab den Menschen ausreichend Möglichkeit zur Klärung ihrer persönlichen Rentenkonten.
Bei den 2,3 Millionen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführten Rentenversicherungskonten sind bezogen auf Personen mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern derzeit noch rund 286 000 Konten nicht vollständig geklärt. Dies entspricht 12 Prozent. Zahlen für die gesamte Rentenversicherung liegen nicht vor.
Dabei ist ein geklärtes Versicherungskonto nicht nur wichtig für die spätere Rentenberechnung, sondern ist bei politisch Verfolgten ein Indiz für eine berufliche Verfolgung – insbesondere, wenn der Antragsteller keine Unterlagen mehr über seine Beschäftigung hat. Änderungen in den Einkommensverhältnissen wie abrupte Minderverdienste können auf eine politische Verfolgung im Beruf hindeuten. Die Zahl potenzieller Betroffener dürfte aber geringer sein als häufig angenommen. In den letzten Jahren wurden pro Jahr circa 1 800 Neuanträge auf berufliche Rehabilitierung gestellt. Die Antragsfrist läuft am 31. Dezember 2019 aus.
Eine Verlängerung der Frist zur Aufbewahrung der Unterlagen von ehemals in der DDR Beschäftigten ist nach unserer Auffassung nicht nötig. In den 21 Jahren seit der Wiedervereinigung wurden die Betroffenen mehrfach aufgefordert, ihre Rentenkonten zu klären. Die ungeklärten Konten sind auf die fehlende Mitwirkung der Betroffenen zurückzuführen. Es ist nicht absehbar, dass sich daran künftig etwas ändern wird. Die Versicherten erhalten jährlich Renteninformationen. Außerdem bekamen sie Briefe, in denen sie über die Notwendigkeit der Kontenklärung und über den Fristablauf aufgeklärt wurden.
Wenn 21 Jahre zur Klärung der Rentenkonten nicht ausgereicht haben, berechtig das zu der Annahme, dass auch in den nächsten fünf Jahren keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts zu erwarten sein wird.
Vor diesem Hintergrund halten wir es für richtig, dass die Unternehmen und der Bund als Rechtsnachfolger ehemaliger DDR-Betriebe die Kosten für die Aufbewahrung der Unterlagen nicht noch für weitere fünf Jahre übernehmen sollen, nur weil etliche Bürgerinnen und Bürger sich nicht um die Klärung ihres Rentenkontos kümmern.
Diesen Bürgerinnen und Bürgern kann man nur raten, sich um die Klärung ihres Rentenkontos zu bemühen. Wenn Versicherte aus der ehemaligen DDR ihre Beschäftigungszeiten möglichst genau im Kontenklärungsantrag angeben, kann darauf gestützt die Deutsche Rentenversicherung den ehemaligen Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsnachfolger ermitteln und eine Bestätigung der Daten erhalten. Alternativ können sich Antragsteller bis Ende dieses Jahres auch an die privaten Archivierungsgesellschaften wenden, die alte Lohnunterlagen liquidierter DDR-Betriebe aufbewahren. Zudem können fehlende Versicherungszeiten durch eigene Dokumente sowie auch mittels Zeugenerklärungen belegt werden.
Betroffene sollten sich spätestens jetzt Kopien aller persönlichen DDR-Lohnunterlagen besorgen. Wenn der damalige Betrieb oder dessen Rechtsnachfolger nicht mehr existieren, kann der Rentenversicherungsträger helfen.
Wenn die Aufbewahrungsfrist dann zum Jahresende abgelaufen sein wird, bedeutet das aber nicht, dass die Unterlagen weggeworfen werden. Die noch bei Behörden, Arbeitgebern und Rechtsnachfolgern von DDR-Betrieben liegenden Dokumente werden Landes- und Staatsarchiven bzw. dem Bundesarchiv angeboten. Die Betroffenen können sich also ab kommendem Jahr an diese Stellen wenden.
Auch potenziellen Antragstellern auf berufliche Rehabilitierung wird mit dem Auslaufen der Aufbewahrungsfrist für die Lohnunterlagen keinesfalls die Möglichkeit der Antragstellung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz abgeschnitten. Es gibt auch Beweiserleichterungen: Es reicht aus, wenn der Betroffene seine Angaben zur Verfolgteneigenschaft und zur Verfolgungszeit glaubhaft machen kann.
Deshalb gibt es keinen Grund, die Aufbewahrungszeit von Unterlagen erneut zu verlängern.
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