27.06.2013
Das Geschmacksmustergesetz wird zum Designgesetz
©

Rede zum Geschmacksmustergesetz

Die äußere Erscheinungsform eines Produkts ist oftmals von entscheidender Bedeutung für dessen Verkaufserfolg. Demgegenüber geraten die Produkteigenschaften bei der Kaufentscheidung bisweilen in den Hintergrund. Ein Produkt wird erworben, weil es modern und zeitlos aussieht, weil es Wohlstand ausstrahlt, weil es sich optisch von anderen Produkten abhebt.

Wer in Deutschland eine zweidimensionale oder dreidimensionale ästhetische Gestaltungsform schützen möchte, meldet beim Deutschen Patent- und Markenamt ein sogenanntes Geschmacksmuster an. Das Geschmacksmuster schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die etwa durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt der Oberflächenstruktur beziehungsweise die Werkstoffe des Erzeugnisses definiert wird.

Während in den einschlägigen Fachkreisen der Begriff des Geschmacksmusters geläufig ist, kann sich der überwiegende Teil der Gesellschaft unter diesem Begriff wohl eher nichts vorstellen. Weitaus vertrauter ist hingegen der seit 1973 im deutschen Rechtschreibduden aufgenommene Begriff Design. Unter einem Design kann sich jeder etwas vorstellen. Juristisch steht das Wort Design mit seinen Bedeutungen Entwurf und Gestalt als Oberbegriff für zweidimensionale und dreidimensionale Darstellungen. Deshalb wird in englischen Rechtstexten – auch auf europäischer und internationaler Ebene – allein dieser Begriff zur Beschreibung von geschützten Formgebungen verwendet.

Dem allgemeinen Sprachgebrauch in Öffentlichkeit und Praxis entsprechend, ersetzen wir daher den Begriff des Geschmacksmusters im deutschen Recht durch das „eingetragene Design“. Das Geschmacksmustergesetz wird damit zum Designgesetz. Diese Begriffsänderung ändert jedoch nichts am Schutzumfang. Das eingetragene Design bleibt ein vergleichsweise kostengünstiges, klassenunabhängiges Schutzrecht mit einer Schutzdauer von maximal 25 Jahren.

Darüber hinaus passen wir das Geschmacksmusterrecht an die bestehende Rechtssituation im Marken-, Patent- und Gebrauchsmusterrecht an, indem wir für die Feststellung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs ein Antragsverfahren zur Entscheidung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt einführen. Bislang musste ein solcher Antrag vor den zuständigen Landgerichten gestellt werden. Durch das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt reduzieren wir das Kostenrisiko der Rechtssuchenden deutlich und garantieren durch das dort vorhandene Fachwissen eine kompetente Prüfung. Der Rechtsweg bleibt weiterhin über Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit im Rahmen von Rechtsverletzungs- und Schadensersatzprozessen erhalten.

Im gesamten Bereich des Markengesetzes, des Designgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes vereinfachen wir darüber hinaus den Bekanntmachungsprozess. Sämtliche Bekanntmachungen können in Zukunft im Bundesanzeiger erfolgen. Bisher sind sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger hat den Vorteil, dass dieser für jedermann elektronisch und kostenfrei abrufbar ist und über eine umfangreiche Suchfunktion verfügt. Das dient nicht nur der besseren Verfügbarkeit und Transparenz. Die Aktualität der Bekanntmachungen spielt auch eine entscheidende Rolle bei den in diesem Rechtsbereich wichtigen Fragen der Priorität und Neuheit.

Um das Gesamtpaket im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht abzurunden, das wir heute gemeinsam mit der Patentrechtsnovelle und dem Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken beschließen, enthält der vorliegende Gesetzentwurf schließlich noch eine wichtige Verschärfung des Markengesetzes hinsichtlich der Strafbarkeit von Produktpiraterie. Der bisherige Qualifikationstatbestand einer gewerbsmäßig begangenen Kennzeichenrechtsverletzung in § 143 Abs. 2 Markengesetz hat sich als nicht ausreichend erwiesen.

Produktpiraterie im gewerblichen Ausmaß schadet nicht nur den Unternehmen, deren Marken für Qualität und Innovation stehen. Abgesehen von den enormen wirtschaftlichen Schäden gefährdet Produktpiraterie auch die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Bürger muss sich schließlich auf die Echtheit und Qualität der von ihm gekauften Produkte verlassen können.

Bisher werden in den Fällen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenrechtsverletzung meist nur geringe Geldstrafen verhängt. Wir halten es daher für geboten, die Mindeststrafe auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten anzuheben. Darüber hinaus soll künftig nicht nur die gewerbsmäßige Begehung, sondern auch die bandenmäßige Begehungsform den Qualifikationstatbestand erfüllen.