Telemediengesetz 30.06.2017
Rechtssicherheit für offene WLAN-Netze
W-LAN Logo wird in einem Cafe auf dem Bildschirm eines Tablet-Computers angezeigt
© picture alliance / Frank Rumpenhorst / dpa

Kostenloses WLAN fast überall – in unseren Nachbarländern ist dies bereits seit längerem Realität. Am Freitag hat der Bundestag mit der Änderung des Telemediengesetzes den Weg geebnet, auch bei uns Rechtssicherheit zu schaffen. Hansjörg Durz (CSU) erläutert im Interview die wichtigsten Änderungen.

 

Hansjörg Durz© Marcus Mark

Herr Durz, was verbirgt sich hinter dem Telemediengesetz und warum sind daran Änderungen nötig geworden?

Das Telemediengesetz regelt unter anderem die Rechte und Pflichten der Zugangsanbieter zum Internet. Darunter fallen die großen Provider wie zum Beispiel die Deutsche Telekom oder Vodafone genauso wie die Anbieter privater WLAN-Netze. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in Deutschland als einzigem Land die Rechtsprechung der sogenannten „Störerhaftung“ existiert. Danach können WLAN-Anbieter bislang für Rechtsverletzungen Dritter in Haftung genommen werden. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs musste die kürzlich vorgenommene Änderung des Telemediengesetzes erneut angepasst werden.

In den meisten Nachbarländern kann man sich fast überall ohne großen Aufwand und kostenlos in WLAN-Netze einloggen. Wird das künftig auch bei uns in Deutschland möglich sein?

Auch in Deutschland schreitet die Ausbreitung kostenfreier WLAN-Angebote dynamisch voran, wenn ich zum Beispiel an das @BayernWLAN denke. Mit der vorgenommenen Änderung besteht jetzt auch für private Anbieter Rechtssicherheit, so dass einer Verbreitung offener WLAN-Netze nichts mehr im Wege steht.

Wer haftet in Zukunft für illegale Downloads und wie können Rechteinhaber dagegen vorgehen?

Bei der Novelle waren auch die Interessen der Rechteinhaber – beispielsweise von Filmen, Musik oder Sportveranstaltungen – zu berücksichtigen. In Zukunft können Inhaber geistigen Eigentums von WLAN-Betreibern die Sperrung bestimmter Seiten, wie zum Beispiel Tauschbörsen, verlangen, wenn darüber nachweislich Rechtsverletzungen stattgefunden haben. Hotels etwa können aber – und das war für uns elementar – ihre bislang gängige Praxis der Herausgabe eines WLAN-Schlüssels gegen Registrierung fortsetzen. Für diese Praxis schaffen wir Rechtssicherheit. Hotels können sich dadurch vom Sperraufwand befreien.