Wir haben uns erfolgreich für eine Stärkung des Impfwesens eingesetzt.

Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) verabschiedet. Dazu erklärt der gesundheitspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Stracke MdB:

„Gezielte Gesundheitsförderung und Prävention tragen dazu bei, dass Krankheiten erst gar nicht entstehen, dass Menschen gesünder älter werden und dass die Lebensqualität steigt. Wir unterstützen tatkräftig diese wichtigen Ziele, indem mit dem heute von uns verabschiedeten Präventionsgesetz mehr als 500 Millionen Euro jährlich für Maßnahmen der Primärprävention und der Gesundheitsförderung bereitgestellt werden. Krankenkassen investieren ab 2016 jährlich mehr als doppelt so viel, mindestens sieben Euro je Versicherten, für Präventionszwecke. Davon entfällt ein Mindestbeitrag von zwei Euro je Versicherten auf Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Auch für Leistungen zur Prävention in sog. Lebenswelten, wie Kindertageseinrichtungen, Schulen und Freizeitgestaltung einschließlich des Sports, wird ein Mindestbeitrag von zwei Euro zur Verfügung gestellt. Bis zu 20 Millionen Euro jährlich werden in Verbesserungen bei den Vorsorge- und Präventionsleistungen in anerkannten Kurorten investiert. Die Gesundheitsuntersuchung wird künftig eine ärztliche präventionsorientierte Beratung beinhalten. Das Untersuchungsprogramm im Kindes- und Jugendalter weiten wir durchgängig bis zum achtzehnten Lebensjahr aus.

Das Präventionsgesetz trägt die Handschrift der CSU-Landesgruppe. So haben wir uns im parlamentarischen Verfahren erfolgreich insbesondere für eine maßgebliche Stärkung des Impfwesens eingesetzt. Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Eltern künftig einen schriftlichen Nachweis über eine ärztliche Beratung zum Impfschutz des Kindes zu erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Eltern zu einer Beratung laden. Bei Auftreten von Masern in einer Gemeinschaftseinrichtung darf die zuständige Behörde Personen, die für die Krankheit empfänglich sind, das Betreten der Einrichtung untersagen. Dadurch kann das Entstehen von Infektionsketten wirksam verhindert werden.“

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