Erleichterungen für kurzzeitig beschäftigte Kulturschaffende unter Dach und Fach

Zur heutigen 2./3. Lesung des 3. SGB-IV-Änderungsgesetzes erklärt der sozialpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Max Straubinger:

Wir erleichtern kurzzeitig beschäftigten Kulturschaffenden, von Musikern über Schauspieler und Filmtechniker, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, den Zugang zum Arbeitslosengeld im Falle der Arbeitslosigkeit. Das schafft mehr soziale Sicherheit.

Antragsteller für das Arbeitslosengeld müssen zwölf Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müssten Film- und Theaterschaffende jeden zweiten Tag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen. Dieses können selbst sehr gut Beschäftigte aus diesen Branchen kaum erbringen. Daher sind die für Kulturschaffende typischen kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisse bisher ein Hindernis für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Diese Ungerechtigkeit beseitigen wir jetzt. Künftig haben kurzzeitig beschäftigte Kulturschaffende, aber auch andere kurzfristig Beschäftigte, bereits nach sechs statt bisher zwölf Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Verdienstgrenze stellt sicher, dass nicht auch die Großverdiener unter den Kulturschaffenden Arbeitslosengeld bekommen.

Wir haben uns erfolgreich für diese Neuregelung eingesetzt, die der besonderen Erwerbssituation von Kulturschaffenden gerecht wird.

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