Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes klärt Haftungsfragen und schafft Versorgungssicherheit
Der Deutsche Bundestag hat heute den Entwurf für eine Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes in 2./3. Lesung beraten. Hierzu erklärt der wirtschafts- und energiepolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Dr. Georg Nüßlein:
„Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes löst die christlich-liberale Koalition Haftungsfragen beim Anschluss von Offshore-Windparks an das Stromnetz und schafft verlässliche Rahmenbedingungen für Investoren. Die ausgewogene Regelung berücksichtigt die Interessen der Verbraucher, Offshore-Windparkbetreiber und der zum Anschluss verpflichteten Übertragungs-netzbetreiber, fordert aber auch von allen drei Gruppen einen angemessenen Beitrag ein. Windparkinvestoren und Netzbetreiber haben nun die notwendige Sicherheit, so dass der Ausbau der Offshore-Windenergie den dringend notwendigen Schub erhalten kann.
Es braucht Strukturen, damit die Netzbetreiber ihre Pflicht erfüllen und sich die Frage nach einer Abwälzung von Verantwortung gar nicht erst stellt. Dies kann etwa durch eine Netz-AG erreicht werden: Die Übertragungsnetzbetreiber könnten sich in einer unabhängigen und kapitalmarktfähigen Netzgesellschaft zusammenschließen und beim Betrieb und bei Investitionen in die Stromnetze aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus gemeinsam agieren. Dieses Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag sollten wir weiter verfolgen – allerdings nicht im Sinne einer Staatsgesellschaft.
Mit den neuen Regelungen zur Versorgungssicherheit schaffen wir eine wichtige Voraussetzung dafür, dass vor allem im Süden Deutschlands die Energieversorgung gesichert ist. Das ist für Bayern besonders wichtig. Denn dort geht im Jahr 2015 das Kernkraftwerk in Grafenrheinfeld vom Netz. Geschaffen wurden nun Regelungen, die die Betreiber von Kraftwerken zu einer frühzeitigen und verbindlichen Anzeige von Stilllegungsplänen gegenüber den Übertragungs-netzbetreibern und der Bundesnetzagentur verpflichten. Diesen wird so die Reaktion auf Stilllegungspläne bei einer Gefährdung der Versorgungssicherheit ermöglicht. Des Weiteren ist nun das Zusammenwirken der Gas- und Stromversorgung bei Versorgungsengpässen genau geregelt. Auch hier haben wir besonders darauf geachtet, dass die Verbraucher nicht über Gebühr belastet werden und es einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten gibt.“
Hintergrundinformation:
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes regelt die nach bisheriger Rechtslage noch offenen Haftungsfragen bei einer Verzögerung oder Störung der Anbindung eines Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz. Der Betreiber eines Offshore-Windparks kann demnach von dem Übertragungsnetzbetreiber eine Entschädigung verlangen. Der Übertragungsnetzbetreiber kann die Kosten der Entschädigung abhängig von seinem Verschuldensgrad über eine Entschädigungsumlage auf die Verbraucher abwälzen. Diese müssen dann höhere Netzentgelte zahlen. Die Netzbetreiber tragen aber auch einen Selbstbehalt. Die aus den Haftungsregeln entstehenden Belastungen der privaten und gewerblichen Stromverbraucher werden in ihrer Höhe begrenzt. Zudem sieht der Gesetzentwurf die Einführung eines Offshore-Netzentwicklungsplans vor mit dem Ziel, den Ausbau von Offshore-Windparks und Netzen zukünftig besser aufeinander abzustimmen.
Übertragungsnetzbetreiber und Bundesnetzagentur müssen von Kraftwerksbetreibern künftig frühzeitig und verbindlich über geplante Stilllegung von Kraftwerken informiert werden. Die Stilllegung kann durch die Bundesnetzagentur untersagt werden, sofern ein Kraftwerk systemrelevant ist. Der Einsatz dieser Kraftwerke erfolgt außerhalb des eigentlichen Marktgeschehens zur Sicherung der Systemstabilität („Netzreserve“). Im Falle einer untersagten endgültigen Stilllegung erhält der betroffene Betreiber eine Vergütung. Des Weiteren werden die Betreiber von Stromübertragungsnetzen sowie die Betreiber von Gasfernleitungen grundsätzlich verpflichtet, bei der Regelung ihres Netzbetriebs im Falle der Gefährdung der Versorgungssicherheit auch der Sicherheit des jeweils anderen Versorgungssystems Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Gasversorgung werden die Betreiber systemrelevanter Gaskraftwerke verpflichtet, feste, nicht unterbrechbare Gasbezugsverträge abschließen, soweit dies wirtschaftlich und technisch möglich ist. Im Falle der Gefährdung der Versorgungssicherheit wird hierdurch eine Abregelung im Rahmen von marktbezogenen Maßnahmen verhindert. Gaskraftwerke, die aufgrund der Regelung zu einem Wechsel zu einem festen Bezugsvertrag verpflichtet werden, erhalten die Mehrkosten erstattet.