Pressemitteilung 23.07.2008
Bevölkerung wirksam vor Wiederholungstätern schützen

Zur Diskussion über die nachträgliche Sicherungsverwahrung

Zur Diskussion über die nachträgliche Sicherungsverwahrung erklärt der innen- und rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Mayer:

Die Strafjustiz hat eine große Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Wiederholungstätern. Die Justiz muss dazu die bestehenden Instrumente wie die Sicherungsverwahrung konsequent nutzen. Justizfehler wie im Fall des Kinderschänders in Sachsen sind absolut nicht nachvollziehbar. Daneben muss aber auch der Gesetzgeber noch tätig werden. So kann nach geltendem Recht bei einem hochgefährlichen Ersttäter, dessen Gefährlichkeit schon bei der Tatverurteilung erkennbar ist, weder gleichzeitig mit der Verurteilung noch nachträglich eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Solche Sicherheitslücken müssen dringend geschlossen werden.

Bundesjustizministerin Zypries und die SPD haben lange Zeit die Erarbeitung von Lösungen für diese und andere Fälle verzögert. Auf Drängen der Union ist inzwischen eine Koalitionsarbeitsgruppe gegründet worden, die nun nach der Sommerpause das Recht der Sicherungsverwahrung einer grundlegenden Überarbeitung unterziehen wird. Für die CSU-Landesgruppe ist dabei klar: Vorrang muss der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Wiederholungstätern haben.

Der Bundesgerichtshof musste einen Kinderschänder aus Sachsen nach Verbüßung der Haftstrafe aus dem Gefängnis entlassen, obwohl dieser noch als gefährlich anzusehen ist. Die pädophilen Neigungen des Täters waren schon dem erstinstanzlichen Gericht bei der Verurteilung bekannt. Deshalb hätte das Gericht schon damals einen Sachverständigen einschalten und prüfen müssen, ob Sicherungsverwahrung angeordnet werden muss. Es war ein schlimmer Fehler, dass das erkennende Gericht dies unterlassen hat. In der Folge musste nun auch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung scheitern, weil diese nach geltendem Recht voraussetzt, dass die Gefährlichkeit des Täters erst während der Haft erkennbar wird.