Gastbeitrag in der Braunschweiger Zeitung zum Bundeswehreinsatz im Innern

Hans-Peter Uhl erläutert das Vorhaben, die Bundeswehr in eng gesetzten Grenzen auch im Inland einsetzen zu könne. Eine Maßgabe: Sind polizeiliche Mittel qualitativ ausreichend, ist der Einsatz unzulässig. Er meint: „Die gewünschte Änderung des Art. 35 GG wäre begrenzt, sachgerecht und unbedenklich.“

„Militär im Innern": Böse historische Erinnerungen werden geweckt! Droht etwa wieder eine Militarisierung der Gesellschaft? Nein! Der Bundesregierung geht es darum, die Handlungsfähigkeit des Staates zum Schutz der Bürger zu erhöhen, wenn ein besonders schwerer Unglücksfall eintritt und polizeiliche Mittel nicht ausreichen.

Bislang ist es zum Beispiel so, dass auch ein nur von Selbstmordattentätern besetztes Flugzeug (keine unbeteiligten Passagiere!) nicht bekämpft werden könnte, weil die Polizei zwar dürfte, aber nicht kann, und die Bundeswehr könnte, aber nicht darf.

Deshalb wollen wir die Amtshilfe der Bundeswehr, die in Art. 35 Grundgesetz geregelt ist, erweitern: Bereits heute ist die Hilfeleistung der Bundeswehr bei einer „Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall" erlaubt. Dies umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Diese Amtshilfe ist bislang jedoch nur mit Sandsäcken und Schneeschaufeln möglich. Wir wollen sie um den Einsatz militärischer Kampfmittel ergänzen.

Unbedingte Einsatz-Voraussetzung ist:

a) der Fall oder die konkrete Gefahr eines besonders großen Schadensereignisses, das auf menschliches Einwirken zurückgeht; etwa eines Anschlags von Terroristen oder Kriminellen.

b) der Umstand, dass nur noch militärische Mittel helfen könnten.

Sind polizeiliche Mittel qualitativ ausreichend, ist der Einsatz hingegen unzulässig! Das schließt den Einsatz der Bundeswehr als innere Hilfspolizei aus.

Die gewünschte Änderung des Art. 35 GG enthält also selbstverständlich keine allgemeine Ermächtigung zum Streitkräfteeinsatz im Inland. Sie wäre begrenzt, sachgerecht und unbedenklich.

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