Rede zum bürgerschaftlichen Engagement

29.) Beratung BeschlEmpf u Ber Ausschuss für Arbeit und Soziales

zum Antrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Zweckgebundene und steuerfreie Übungsleiterpauschalen und Aufwandsentschädigungen für bürgerschaftliches Engagement nicht auf Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch anrechnen

- Drs 17/9950, 17/11253 Buchstabe c -

Mit Ihrem Antrag, liebe Kolleginnen und Kollegen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, fordern Sie, dass Aufwandsentschädigungen für bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtlich tätige kommunale Mandatsträger sowie Übungsleiterpauschalen nicht auf das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe angerechnet werden. Gleichzeitig kritisieren Sie, dass die gesetzliche Neuregelung eine Verschlechterung für jene Konstellationen bedeute, bei denen gleichzeitig sowohl Einkommen aus Übungsleitertätigkeiten oder anderweitigem bürgerschaftlichem Engagement als auch weiteres Erwerbseinkommen erzielt wird.

Ich denke, wir sind uns alle bezüglich der gesellschaftlichen Bedeutung des Ehrenamtes einig. In Deutschland engagieren sich mehr als 23 Millionen Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich und bereichern durch ihre Arbeit das soziale Miteinander und stärken den Zusammenhalt in unserem Land. Bürgersinn und persönliches Engagement sind Grundpfeiler für die Gemeinschaft eines freiheitlichen Staates und einer -solidarischen Gesellschaft.

Daher tragen wir diesem gesellschaftlichen Engagement auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Rechnung. Nach den seit dem 1. Januar 2011 geltenden Anrechnungsregeln im SGB II werden Einnahmen aus Ehrenamt ausdrücklich gegenüber Einnahmen aus Erwerbstätigkeit privilegiert.

So gilt beispielsweise für pauschale Aufwandsentschädigungen ein erhöhter Absetzbetrag in Höhe von 175 Euro, welcher an die im Steuerrecht geltenden -Regelungen angelehnt ist. Bei darüber hinausgehenden Entschädigungsleistungen – zum Beispiel bei ehrenamtlichen Bürgermeistern – liegt eine Erwerbstätigkeit vor. Dennoch gilt auch in diesen Fällen ein erhöhter Grundfreibetrag in Höhe von 175 Euro zusätzlich zu dem Erwerbstätigenfreibetrag, mit dem weitere 20 Prozent der Einnahmen zwischen 100 und 1 000 Euro abgesetzt werden können.

Des Weiteren unterliegen Zuwendungen, mit denen tatsächliche Aufwendungen ersetzt werden sollen, der Anrechnungsfreiheit.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass auch Tätigkeiten als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG als Erwerbstätigkeiten angesehen werden, die jedoch aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung – wie bereits ausgeführt – durch einen erhöhten Grundfreibetrag privilegiert werden.

Eine zusätzliche Besserstellung durch einen doppelten Freibetrag bei einem zusätzlichen Minijob erscheint mir daher nicht angebracht, zumal in dieser Konstellation die tatsächlichen Werbungskosten, die für den Minijob anfallen, abgezogen werden.

Gleiches gilt für das bürgerschaftliche Engagement, bei dem eine pauschale Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gezahlt wird. Auch diese ist nach § 3 Nr. 12 EStG bis zur Höhe von 175 Euro steuerfrei. Sollte der tatsächliche Aufwand höher sein, kommt auch hier eine Geltendmachung über die Werbungskosten in Betracht.

Eine diesbezügliche zusätzliche und weitergehende Privilegierung im Bereich der Grundsicherung für -Arbeitsuchende nach dem SGB II wäre anderen erwerbstätigen Leistungsbeziehern nur schwer vermittelbar und zugleich auch nicht gerechtfertigt.

Vor diesem Hintergrund ist an der geltenden Rechtslage im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, wonach es keine Kumulation von Ehrenamtsfreibetrag und sonstigem Erwerbstätigenfreibetrag gibt, festzuhalten.

Im Übrigen möchte ich an dieser Stelle auch nicht unerwähnt lassen, dass bereits zum 1. Januar 2011 eine Ergänzung der Einkommensfreilassung im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat, die der Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements ebenfalls Rechnung trägt.

Die geltenden gesetzlichen Regelungen würdigen und stärken das Ehrenamt in angemessener Weise und sorgen dafür, dass es keine finanzielle Schlechterstellung bei einem ehrenamtlichen Engagement gibt. Zudem sorgt die Einkommensanrechnungsgrenze auch für die zahlreichen Verbände, Vereine und gemein-nützigen Organisationen für eine Entlastung, da deren bürokratischer Aufwand reduziert wird.

Das verantwortungsvolle Engagement von Hartz-IV-Beziehern, die sich in Vereinen etc. einbringen, wird entsprechend honoriert und ermöglicht nicht nur die Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte, sondern erhöht auch die Chancen bei einem beruflichen Wiedereinstieg.

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