Redebeitrag zum Versicherungssteuerrecht

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute beraten wir abschließend in zweiter und dritter Lesung einen Gesetzentwurf, der in der Öffentlichkeit – wir haben ja gerade schon Texte gehört – bei den Bürgerinnen und Bürgern kaum im Fokus ist, aber dennoch große Wirkung hat. Was ist eigentlich die Versicherungsteuer? Sie ist eine Verkehrsteuer und wird auf Prämien und Beitragszahlungen aus Versicherungen erhoben; sie ist eine Art Umsatzsteuer für Versicherungen.

Während die Umsatzsteuer für den Verkauf und Erwerb von Gütern und Dienstleistungen gilt, so sind Versicherungsleistungen hier nicht umfasst. Deswegen gibt es die Versicherungsteuer, ebenfalls mit einem Steuersatz von 19 Prozent, und wie bei der Umsatzsteuer gibt es auch bei der Versicherungsteuer Ausnahmen von der Besteuerung oder reduzierte Steuersätze.

Die Versicherungsteuer steht dem Bund zu. Sie bringt Einnahmen in Höhe von 14 Milliarden Euro; das sind ungefähr 4 bis 5 Prozent der gesamten Steuereinnahmen des Bundes.

Bei den wichtigen Ausnahmen sind gerade Lebensversicherungen, Krankenversicherungen, Arbeitslosenversicherungen, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen dabei; hier fällt keine Versicherungsteuer an, da es sich um Verträge handelt, die zur Absicherung dienen und zur Altersversorgung dienen, und diese Versicherungen bleiben – entgegen Ihrer Aussage – auch weiterhin steuerbefreit. Das war und das ist uns allen wichtig, und deswegen muss man das hier auch noch einmal deutlich feststellen, liebe Kolleginnen und Kollegen.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der SPD)

Der reduzierte Steuersatz – Herr Kollege Brodesser hat es erwähnt – wird in Spezialfällen angewandt. Wir konnten Anfang des Jahres eine Senkung des Versicherungsteuersatzes der Dürreversicherung erreichen, und wir konnten die Landwirte hiermit notwendigerweise großzügig unterstützen.

Eine Reihe von Rechtsprechungen haben es notwendig gemacht – Kollege Schmidt hat es gesagt –, dass wir das Versicherungsgesetz anpacken. Gleichzeitig konnten wir damit Klarheit schaffen und die Chance nutzen, etwas Modernes in das Gesetz aufzunehmen, nämlich die elektronische Steueranmeldung; das war notwendig.

Aber im Mittelpunkt stand immer die Frage: Wann ist eine Versicherungsleistung steuerfrei und wann nicht? Hier ging es in erster Linie darum, wem die Versicherungsleistung im Leistungsfall zufließt. Mein Kollege Carsten Brodesser, der für uns, die CDU/CSU, die Berichterstattung macht und ein Spezialist ist in all diesen Fragen, hat es detailliert ausgeführt: Es ging insbesondere um die Klarstellung im Gesetz, dass, wenn eine Versicherungsleistung nicht an die versicherte Person oder an eine nahestehende Person geht, dann eben Versicherungsteuer zu erheben ist. Wir haben es gehört: Bundesligavereine zum Beispiel schließen Sportinvaliditätsversicherungen ab. Falls der Sportler invalide wird, dann bekommt der Verein bzw. letztlich der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen. In diesem Fall gilt keine Privilegierung. Das ist absolut in Ordnung und normalerweise eigentlich unspektakulär.

Doch die Verwirrung war am Anfang relativ groß: Das Bundesfinanzministerium hatte hier zunächst keine klaren Erläuterungen geliefert. Es entstand der Eindruck – auch in der Anhörung –, dass private Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen umfasst sein könnten. Des Weiteren wurde – das ist schon mehrmals angesprochen  worden  –  der  Umstellungsaufwand  für  über 600 Gesellschaften in Deutschland mit insgesamt nur 150 000 Euro angenommen.

Diese Verwirrung, liebe Kolleginnen und Kollegen, hätte vermieden werden können. Deswegen bin ich dankbar, dass mein Kollege Carsten Brodesser in den Verhandlungen eine vernünftige Lösung finden konnte und das BMF auch gebeten hat, ein entsprechendes Anwendungsschreiben schon mit dem Gesetzentwurf letztlich vorzulegen, in dem ganz klar festgehalten wird, welche Fälle der Versicherungsteuer unterworfen werden und welche nicht. Dort sind viele praktische Beispiele aufgeführt. Deswegen ist es gut und deutlich, dass man dieses jetzt hat. Es wird mit der Beschlusslage von heute im Bundessteuerblatt veröffentlicht; das ist gut so, weil es Rechtssicherheit gibt.

Ein zweiter Erfolg ist, dass wir den Stichtag für Versicherungsverträge, auf die das neue Recht anzuwenden ist, nicht auf den 1. Juli 2021, sondern auf den 1. Januar 2022 gelegt haben. Das heißt, erst Versicherungsverträge, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, fallen unter das neue Recht. Deswegen ist Ihre Aussage erneut falsch, wenn Sie sagen, dass die gesamte Versicherungsbranche und vor allem die Versicherten unsicher wären und hier eine unklare Rechtslage bestünde; das ist definitiv falsch. Das neue Recht gilt nur für Neuverträge, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden. Damit haben die Versicherungsgesellschaften die notwendige Zeit für die organisatorischen und EDV-technischen Umstellungen.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der SPD)

Das Gesetz, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist summa summarum ein gutes Gesetz. Wenn wir jetzt noch die Modernisierung der Unternehmensbesteuerung gemeinsam hinbekommen,

(Heiterkeit bei Abgeordneten der CDU/CSU)

liebe Kolleginnen und Kollegen insbesondere von der SPD – dieses müssen wir noch anpacken –, dann haben wir wirklich ein gutes Werk geschaffen. Ansonsten bitte ich einfach um Zustimmung.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU)

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