
Rede zum BAFöG
42.) Beratung BeschlEmpf u Ber (18.A)
zum Antrag DIE LINKE.
Bundesausbildungsförderung an die Studienrealität anpassen und Strukturreform vorbereiten
- Drs 16/12688, 16/13592 -
Bundesausbildungsförderung an die Studienrealität anpassen und Strukturreform vorbereiten
- Drs 16/12688, 16/13592 -
Der Antrag der Fraktion DIE LINKE enthält die langjährig bekannten, völlig utopischen Forderungen an eine Ausbildungsförderung in einem Rudum-Versorgungsstaat, bei dem die individuelle Eigenverantwortung nichts zählt.
Zu einigen Forderungen im Einzelnen:
Die Forderung, die Altersgrenze von 30 Jahren ersatzlos zu streichen, ist absurd. Die bildungs- und jugendpolitische Zielsetzung des BAföG richtet sich an dem Bild junger Menschen in Erstausbildung vor dem erstmaligen Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Ziel ist die Chancengleichheit beim Bildungszugang zur Sicherung gleicher Startchancen.
Zudem erlaubt das BAföG neben der generellen Altersgrenze sogar Ausnahmen, nämlich für anerkennungswerte Sonderkonstellationen wie Kinderbetreuungszeiten, zweiten Bildungsweg oder den Hochschulzugang aufgrund beruflicher Qualifikation. Das BAföG ist kein Instrument zur generellen Förderung des lebenslangen Lernens.
Zur Forderung, den Förderzeitraum nach der durchschnittlichen Studiendauer statt der bisherigen Regelstudienzeit zu bemessen: Das ist grotesk, den Studierenden zu überlassen bzw. sie selbst bestimmen zu lassen, wie lange sie sich Zeit für das Studium nehmen und sich das dann auch noch auf Steuerzahlerkosten finanzieren lassen zu wollen. Die Regelstudienzeit wird definitionsgemäß gerade danach bemessen, wie lange man regelmäßig für das Studium einschließlich Abschluss benötigt. Im Übrigen gilt das nach Landes-/Hochschulrecht.
Auch die Forderung, den bisher geforderten Leistungsnachweis zur Verlängerung des Förderanspruchs im 4. Semester im Bachelor-Studium ersatzlos zu streichen, ist absurd: Das widerspricht jedem Leistungsgedanken und –anreiz.
Forderung Nr. 3 wonach sichergestellt werden soll, dass im Masterstudium unabhängig vom Kriterium der Konsekutivität ein Förderanspruch besteht, ist überflüssig. Konsekutivität ist bereits nach geltendem BAföG kein Förderungskriterium. Der Master muss sich nicht nach einem Bachelorstudium unmittelbar anschließen. Auch muss das Masterstudium nicht unbedingt dieselbe Fachrichtung haben wie das vorher absolvierte Bachelorstudium.
Die Forderung, den Förderanspruch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auf mindestens drei Monate auszuweitern, halte ich für unnötig. Schließlich kann mit dem qualifizierten Abschluss aus dem ersten Ausbildungsabschnitt die Zeit bis zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts finanziert werden.
Die Forderung, eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des BAföG mit der Ehe gleichzustellen, halte ich für nicht geboten und auch nicht für angemessen. Unser Verfassungsrecht lässt Differenzierungen gerade auch im Sozialleistungsrecht zu.
Dass der Fraktion DIE LINKE offenbar die Finanzierung ihrer Forderungen egal ist, zeigt der Vorschlag, beim Fachrichtungswechsel den neuen Studiengang als erstes Studium zu betrachten und somit zu fördern, unabhängig davon, ob man im ersten Studiengang BAföG beantragt oder bezogen hat. Nach der gegenwärtigen Konzeption fördert BAföG den erstmaligen Ausbildungsgang, um eine verbesserte Erwerbschance zu eröffnen. Es kann nicht sein, dass die Finanzierung einer zweiten Ausbildung mit dem Argument gefordert wird, dass die erste Ausbildung ohne BAföG erfolgt sei. Wenn eine Neukonzeption gefordert wird, so wie in der letzten AFBG-Änderung, kann dies nicht nur für einen Fachrichtungswechsel fordern, sondern müsste dann auch konsequenterweise bereits abgeschlossene Ausbildungen für die BAföG-Berechtigung unberücksichtigt lassen.
Auch das Ansinnen, die Verlängerung der Förderungshöchstdauer aufgrund von studienbedingtem Fremdsprachenerwerb auf alle Fremdsprachen auszuweiten, gehört in die Rubrik "was schert mich die Finanzierung". Für diese Forderung kann ich keinen Bedarf erkennen, schließlich gehört der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen zum Regelangebot der Schulen, die die Hochschulzugangsberechtigung vermitteln. Der Ausschluss von Englisch, Französisch und Latein ist daher konsequent und richtig.
Jedem Leistungsgedanken und –anreiz widerspricht die Idee, den Leistungsnachweis zur Verlängerung des Förderanspruchs im 4. Semester des Bachelorstudiums ersatzlos zu streichen.
Der Vorschlag, die elternunabhängige Förderung durch die Verringerung der nachzuweisenden Zeit einer vorherigen Arbeitstätigkeit bzw. Ausbildung auszuweiten, ist kostenträchtig und ohne sachliches Bedürfnis. Die Mindestdauer hat keinen Belohnungscharakter für vorherige Erwerbstätigkeit, die man nach bildungspolitischem Gusto großzügiger ausgestalten könnte. Es geht doch um die Frage der Wahrscheinlichkeit, ab wann jemand, der noch keinerlei berufsqualifizierende Ausbildung seit seiner Volljährigkeit erfahren hat, nach geltendem Unterhaltsrecht keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen seine Eltern mehr hätte. Die Regelung ist eine reine Typisierung des geltenden einzelfallabhängigen Unterhaltsrechts. Niemand steht ihretwegen ohne Finanzhilfe da. Sind die Eltern bedürftig, kann ohnehin gefördert werden. Sind sie es nicht, verweigern aber atypischerweise den ihnen zugedachten Unterhalt, könnte über Vorausleistung nach § 36 BAföG trotzdem gefördert werden, wobei hinterher bei den Eltern Regress genommen würde.
Der Forderungskatalog geht noch weiter:
Die Fraktion DIE LINKE möchte, dass Auszubildenden in hochschulorganisatorisch eingerichteten Teilzeitstudiengängen eine Förderung nach BAföG zugänglich gemacht wird. In meinen Augen mag es diskussionswürdig erscheinen, ob für bestimmte Personengruppen, wie Studierende mit betreuungsbedürftigen Kindern, neben den bereits großzügig eingeräumten Möglichkeiten der Förderungsverlängerung beim Vollzeitstudium auch eine Förderung förmlicher Teilzeitstudiengänge sinnvoll wäre. Die Länder diskutieren dies in einer Arbeitsgruppe innerhalb des Hochschulausschusses der KMK bislang ergebnislos. Der BAföG-Beirat hat sich explizit gegen eine Einbeziehung förmlicher Teilzeitstudiengänge ausgesprochen und auf die nach seiner Bewertung flexibleren individuell nutzbaren Verlängerungsmöglichkeiten verwiesen, die § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG schon jetzt bei Kinderbetreuung eröffnet.
Mir leuchtet nicht ein, warum man generell jedem anheim stellen sollte, durch Wahl eines förmlichen Teilzeitstudiengangs länger zu studieren, später abzuschließen und ins Erwerbsleben einzutreten und dafür von der Steuerzahlergemeinschaft finanziert zu werden. Der Grundsatz, dass wer Ausbildungsförderung erwartet, dafür auch den vollen Ausbildungseinsatz zeigen muss, sollte nicht in Frage gestellt werden können.
Die Fraktion DIE LINKE fordert die Ausweitung des Auslands-BAföG auf ein gesamtes gefördertes Auslandsstudium in den Bologna-Staaten. Alle Auslandszuschläge sollen als Vollzuschuss gewährt werden.
Ich meine, man sollte erst einmal die nächste BAföG-Statistik und den für 2010 anstehenden BAföG-Bericht abwarten, denn bisher lassen sich keine Rückgänge der Auslandsaufenthalte erkennen. Auslandsstudien sind natürlich auch für BAföG-Geförderte sinnvoll und wichtig. Ein Rückgang aus finanziellen Gründen wäre daher in der Tat ein Anlass, neu nachzudenken. Ich sehe allerdings keine Veranlassung, zusätzlich in die Auslandsförderung zu investieren, solange die Auslandsstudierbereitschaft der BAföG-Empfänger auch mit der geltenden Regelung gesichert werden kann.
Nach Vorstellungen der LINKEN sollen die Leistungen nach BAföG für Schülerinnen und Schüler nicht als Einkommen gelten.
Das würde bedeuten, dass, soweit es um die zweckidentische Deckung des Lebensunterhaltes geht, eine Doppelförderung mit staatlichen Sozialleistungen aus unterschiedlichen Leistungsgesetzen, nämlich dem SGB II und dem BAföG, bewirkt würde.
Die LINKE fordert die demokratische Besetzung des BAföG-Beirates und weitere Kompetenzen.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, die plurale Zusammensetzung des BAföG-Beirates ist in § 44 Abs. 2 BAföG gesetzlich gewährleistet. Die demokratisch legitimierte Bundesregierung hat in der hierzu erlassenen Beiratsverordnung Einzelheiten zu den Vorschlagsrechten der gesetzlich genannten Institutionen geregelt. Das Berufungsverfahren erfolgt danach durch die demokratisch legitimierte zuständige Bundesministerin in Zusammenspiel mit dem Bundesrat. Ein "demokratischeres" Besetzungsverfahren ist kaum vorstellbar.
Der gesetzliche Beratungsauftrag "bei der Durchführung des Gesetzes, der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen" ist so eindeutig weit gefasst, dass ich mir nicht vorstellen kann, welche nochmals erweiterten Kompetenzen wohl gemeint sein könnten.
Die Forderung, die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge an die Steigerung der studentischen Lebenshaltungskosten und allgemeinen Einkommensentwicklungen zu koppeln, ist eigenartig. Diese Forderung aus der Opposition ist zwar altbekannt. Aus gutem Grund nimmt § 35 BAföG für die inhaltliche Vorgabe der alle zwei Jahre erscheinenden BAföG-Berichte auch die "finanzwirtschaftliche Entwicklung" gleichrangig neben der Entwicklung der Einkommensverhältnisse, Vermögensbildung und Lebenshaltungskosten in Bezug. Dass jeweils der konkreten Gesamtsituation angemessen vom Parlament abgewogen und bewusst in Abwägung zur Situation anderer gesellschaftlicher Gruppierungen eine reflektierte Anpassungsentscheidung getroffen wird, ist eine abgewogene gesetzgeberische Grundentscheidung. sich abstrakt im vorhinein statistischen Parametern zu unterwerfen, die ohne bewusste parlamentarische Entscheidung zu automatischen ausgabenträchtigen Anhebungen der BAföG-Leistungen und –Freibeträgen führen würden, käme einer Selbstentmachtung des demokratisch legitimierten, aber eben verfassungsrechtlich als Gesetzgebungsorgan zur verantwortlichen Entscheidung berufenen Parlaments gleich.
DIE LINKE möchte also mal mehr und mal weniger Demokratie.
Für mich stellt der Antrag der LINKEN realitätsferne und unbezahlbare Forderungen. Nach unseren Vorstellungen sollte der Staat nur dort Hilfe leisten, wo die Familie die Studienfinanzierung aus eigener Kraft nicht leisten kann. Dies wird in vielen Punkten völlig ignoriert. Daher lehnen wir den Antrag ab.
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