Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Anlässlich des erfolgreichen Abschlusses der Berichterstattergespräche zum Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements am Mittwoch dieser Woche erklärt der haushalts- und finanzpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Georg Fahrenschon:

Der nunmehr in vielen Punkten veränderte Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist ein gelungenes Konzept. Er würdigt die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements, indem ehrenamtliche unentgeltliche Helfer auch steuerlich begünstigt werden. Das Gesetz drückt damit die hohe Wertschätzung für die Menschen aus, die sich engagieren und wird einen weiteren Anreiz bieten, noch mehr Menschen zum Engagement für die Allgemeinheit zu motivieren.
 
In den Berichterstattergesprächen zwischen CDU/CSU und SPD konnte erreicht werden, dass der Gesetzentwurf in folgenden 10 Punkten verändert wird:  
  1. Ein erleichterter Spendennachweis bis 200.- Euro durch den Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank trägt maßgeblich zur Vereinfachung bei und ist echter Bürokratieabbau.
  2. Die Grenze des Spendenabzugs wird auf 20 % des Einkommens vervierfacht sowie
  3. die Umsatzgrenze für den Spendenabzug auf vier Promille verdoppelt.
  4. Die Kulturförderung durch Mitgliedsbeiträge ist künftig auch bei der Gewähr von Freikarten zu 100 % möglich.
  5. Die Grenze für die Vermögenstockspende in Stiftungen wurde auf eine Millionen Euro angehoben und damit mehr als verdreifacht.
  6. Die Grenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Vereine wurde von 30.678.- Euro auf 35.000.- Euro erhöht.
  7. Der Übungsleiterfreibetrag wird auf 2.004 Euro pro Jahr angehoben.  
  8. Ein großartiger Erfolg ist zudem die völlig neue steuerfreie Aufwandspauschale für ehrenamtlich Tätige. Die Höhe steht noch nicht endgültig fest, beträgt aber mindestens 420 Euro. Diese ersetzt nun die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene, aber sehr umstrittene sogenannte Zeitspende (300-Euro-Regelung).
  9. Die gemeinnützigen Zwecke werden künftig konkret benannt, um Rechtsklarheit herzustellen.
  10. Um dennoch flexibel zu bleiben wurde eine Öffnungsklausel eingefügt, dass "in nicht aufgeführten Fällen eine von den Ländern zu benennende zentrale Stelle entscheidet".
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