Gruppenantrag zur Neuregelung der Patientenverfügung

Zur Vorstellung des Entwurfs eines „Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen“ der Gruppe um die Abgeordneten Wolfgang Zöller, Dr. Hans Georg Faust, Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin und Monika Knoche erklärt der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Wolfgang Zöller, MdB:

Seit über vier Jahren diskutiert die Politik über eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen. Dazu sind bereits zwei Gesetzentwürfe verschiedener Gruppen von Abgeordneten vorgelegt worden.
 
Spätestens seit der Orientierungsdebatte des Deutschen Bundestages am 29. März 2007 und in vielen seitdem geführten Diskussionen hat sich aber deutlich gezeigt, dass ein Teil des Parlaments und der Gesellschaft eine dritte Lösung bevorzugen, die einen Mittelweg beschreitet. Diese Vorstellung haben wir aufgegriffen und legen heute einen Gesetzentwurf vor, der von folgenden Leitgedanken geprägt ist:
 
1.    Glaubens- und Meinungsvielfalt berücksichtigen
Es gibt keine durch Gesetz zu verordnende Wahrheit über das Sterben jedes einzelnen Menschen. Jedes Leben ist einzigartig und individuell, von der Geburt bis zum Sterben. Jeder Mensch hat seinen eigenen Glauben, seine eigenen Überzeugungen und Wertvorstellungen, die wir respektieren und schützen müssen – von Anfang bis zum Ende. Gesetzgeberisches Handeln muss diese Vielfalt berücksichtigen.
2.    Willen des Patienten respektieren
Das bedeutet aber auch, dass jeder Mensch – und nur er – in einem höchstpersönlichen Entscheidungsprozess festlegen kann, wann er sich gegen den natürlichen Sterbeprozess nicht mehr wehren und auf den Einsatz der Intensivmedizin verzichten will. Deshalb bedeutet menschenwürdiges Sterben auch, dass die höchstpersönliche Einsicht des Patienten, wann seine Zeit zu sterben gekommen ist, respektiert werden muss.
 
3.    Keine aktive Sterbehilfe
Menschenwürde am Lebensende bedeutet aber auch, dass Menschen an der Hand Anderer und nicht durch deren Hand sterben sollen. Aktive Sterbehilfe ist also weiterhin nicht möglich.
 
4.    Kein Automatismus, sondern individuelle Betrachtung
Die Vielfalt der denkbaren Situationen am Lebensende entzieht sich einer pauschalen Betrachtung und lässt sich nicht bis ins Detail regeln. Sterben ist nicht normierbar. Eine gesetzliche Regelung darf deshalb keinen Automatismus in Gang setzen, der auf ein bloßes buchstabengetreues Ausführen der Patientenverfügung gerichtet ist. Vielmehr muss es Raum für die Beachtung der aktuellen konkreten Situation und für die Betrachtung des Einzelfalles bieten.
 
5.    Dialog der Beteiligten statt Bürokratie
Die Umsetzung des Patientenwillens in der konkret eingetretenen Behandlungssituation soll daher ein dialogischer Prozess der gegenseitigen Überprüfung und Bewertung zwischen Arzt und rechtlichem Vertreter sein. In diesen dialogischen Prozess können bei Bedarf weitere nahestehende Personen, Pflegekräfte und Mitglieder des Behandlungsteams beratend einbezogen werden. Damit ist auch eine ausreichende Überprüfung des Entscheidungsprozesses gewährleistet. Die ohnehin schwierige und belastende Entscheidung soll nicht mit bürokratischen Hürden versehen werden.
 
6.    Hohes Maß an Patientensicherheit
Durch die drei folgenden Kriterien wird ein hohes Maß an Sicherheit für den Patienten erreicht:
  • Ärzte und Betreuer müssen sich mit jeder einzelnen Patientenverfügung intensiv auseinandersetzen. Sie haben die Pflicht, beim entscheidungsunfähigen Patienten den Patientenwillen sorgfältig zu ermitteln.
  • Der Betreuer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit stets verpflichtet, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben am Wohl des Betreuten zu orientieren. 
  • Besteht Uneinigkeit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer über diese Fragen, ist das Vormundschaftsgericht zur Klärung anzurufen. Dieses wird also nicht generell, sondern nur in diesem Ausnahmefall angerufen und stellt fest, ob der Wille des Patienten richtig ermittelt wurde.
Einerseits wird durch diese Schutzmechanismen sichergestellt, dass Patientenverfügungen nicht gleichsam mechanisch nach deren Wortlaut umgesetzt werden, andererseits aber das Selbstbestimmungsrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Wir sind der Überzeugung, dass unser Entwurf Patientensicherheit und Patientenautonomie gleichermaßen berücksichtigt, indem den unterschiedlichsten Situationen am Lebensende ausreichend Raum gewährt wird. Damit stellt er einen Kompromiss zwischen den Positionen der beiden anderen Entwürfe dar.
 
Zum Inhalt des Gesetzentwurfs:
  1. Die Patientenverfügung wird definiert. Sie ist grundsätzlich verbindlich. Sowohl der ausdrücklich erklärte als auch der mutmaßliche Wille des Patienten wirken nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort.
  2. Patientenverfügungen sollen in der Regel in Schriftform erfolgen. Weil viele Patienten aber aus unterschiedlichen Gründen - etwa wegen des plötzlichen Eintritts oder der Art einer Krankheit - keine schriftliche Erklärung abgeben können, ist dies für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung keine zwingende Voraussetzung. Deshalb sind daher auch weiterhin mündlich geäußerte Erklärungen als Patientenverfügung wirksam. 
  3. Auch wenn eine Patientenverfügung vorliegt, muss immer die aktuelle Situation des Patientenwillens von Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigtem individuell ermittelt werden. Dabei spielen alle individuellen Kriterien, wie z. B. die aktuellen Begleitumstände, der Stand der medizinischen Entwicklung oder weitere Kriterien eine Rolle.
  4. Besteht Unklarheit bei Arzt und rechtlichem Vertreter des Patienten über dessen Willen, ziehen beide dem Patienten nahestehende Personen hinzu, um sich Klarheit zu verschaffen.
  5. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigtem über die Fortführung der Behandlung oder die Umsetzung der Patientenverfügung nicht einig, muss das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden. Es soll also nicht generell, sondern nur in diesem Ausnahmefall angerufen werden und feststellen, ob der Wille des Patienten richtig ermittelt wurde.
  6. Bestimmte Abläufe im gerichtlichen Verfahren beim Vormundschaftsgericht werden – wie vom BGH gefordert – geregelt.
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