Rede zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021

Wir beraten heute in erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021. Der Begriff Zensus ist den meisten als „Volkszählung“ bekannt und sicherlich derzeit wegen der in der letzten Woche ergangenen richtungsweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts präsent.

Die letzte Erhebung statistischer Bevölkerungsdaten in unserem Land erfolgte im Rahmen des Zensus 2011. Die dabei ermittelte amtliche Einwohnerzahl Deutschlands ist von großer Bedeutung für Politik, Verwaltung und Wirtschaft. So ist sie beispielsweise Grundlage für die laufenden Bevölkerungsstatistiken, den Länder- und den kommunalen Finanzausgleich oder die Einteilung der Wahlkreise für die Bundestags- und Landtagswahlen.

Das Verfahren zur Erhebung der Daten findet seit 2011 registergestützt statt. Was bedeutet das? Anders als bei vorherigen Volkszählungen wurden bei der Erhebung für den Zensus 2011 erstmals nur knapp zehn Prozent der Bevölkerung direkt befragt, und die Daten hauptsächlich aus den Registern der Meldeämter übernommen. Direkte Haushaltsbefragungen wurden nur noch stichprobenartig und ergänzend vorgenommen. Dies ist im Vergleich zur vorangegangenen Methode deutlich kostengünstiger und bedeutet für die Bevölkerung weniger Belastung. Beim Zensus 2021 – zu dessen Durchführung Deutschland europarechtlich verpflichtet ist – soll erneut so verfahren werden.

In der letzten Wahlperiode hat der Deutsche Bundestag bereits den Grundstein für den nächsten Zensus gelegt. Mit dem damals beschlossenen Zensusvorbereitungsgesetz 2021 wurden in erster Linie die rechtlichen Voraussetzungen für die rechtzeitige Vorbereitung geschaffen.

Jetzt fragen Sie sich sicherlich, weshalb wir eine Änderung dieses Vorbereitungsgesetzes benötigen. Mit der heute zu beratenden Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 tragen wir dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der erst kürzlich ergangenen und im Zensusgesetz 2021 zu berücksichtigenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – ich habe es bereits eingangs erwähnt – das Zensusgesetz 2021 nicht bis Ende dieses Jahres in Kraft treten wird. Das Zensusgesetz 2021 bedarf jedoch eines Testdurchlaufs. Und genau dies, das heißt ein Testdurchlauf zur rechtzeitig im Vorfeld durchzuführenden Überprüfung der Übermittlungswege sowie der Qualität der zu übermittelnden Daten, ist Gegenstand des hier vorliegenden Änderungsgesetzes.

Zusätzlich sollen die Daten der Prüfung und Weiterentwicklung der Programme zur Durchführung des Zensus 2021 dienen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Programme der Mehrfachfallprüfung und der Haushaltegenerierung. Mit der vorliegenden Regelung soll die Rechtsgrundlage für diese Übermittlung geschaffen werden.

Damit die umfangreichen organisatorischen und technischen Vorbereitungen des Zensus 2021 rechtzeitig beginnen können, ist der vorliegende Gesetzentwurf unerlässlich. Ich freue mich daher, dass hierdurch eine weitere Grundlage für die laufenden Arbeiten am nächsten Zensus geschaffen wird.

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