Rede zu: Strafbarkeit von Sportwettbetrug

Der heutige Tag steht im Zeichen des zweiten Halbfinalspiels der Europameisterschaft in Frankreich. Um 21.00 Uhr werden die Nationalmannschaften von Deutschland und Frankreich gegeneinander antreten. Tausende von Fans werden im Stadion ihr Team anfeuern. Ein Millionenpublikum wird vor dem heimischen Fernseher oder beim Public Viewing das Spiel verfolgen. Wir erwarten einen schönen Fußballabend mit einem positiven Ausgang für die favorisierte Mannschaft. Was hat das nun mit der heutigen Plenardebatte zu tun?

Wir gehen mit größter Selbstverständlichkeit davon aus, dass jeder Spieler den größtmöglichen Einsatz für seine Mannschaft gibt. Der Sport vermittelt positive Werte wie Leistungsbereitschaft, Toleranz und Teamgeist. Der Sportwettbewerb lebt aber auch von klaren Regeln. Die Einhaltung dieser Regeln fassen wir allgemein als Fairness auf. Wir gehen heute Abend mit guten Gründen von einem fairen Spiel aus.

Es gibt Regelverstöße, die schnell geahndet werden können. Ich denke an ein Foulspiel im Fußball, welches einen Freistoß zur Konsequenz hat. Es gibt aber Regelverstöße, die eine größere Tragweite haben und auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Ich spreche hier von der Manipulation von Sportwettbewerben durch Spieler und Trainer.

Leider handelt es sich nicht um ein abstraktes Bedrohungsszenario. Der Wettskandal im Jahre 2005 mit manipulierten Spielen rund um den Schiedsrichter Robert Hoyzer erschütterte nicht nur die Fußballwelt. Das Vertrauen in die Leistung der Schiedsrichter und die Integrität des professionellen Fußballs wurde infrage gestellt.

Es ist unzweifelhaft, dass Manipulationen von Sportwettbewerben und der Sportwettbetrug die Integrität des Sports erheblich beeinflussen. Die Integrität des Sports beruht in der Unverfälschtheit und Authentizität sportlicher Wettbewerbe. Der Imageschaden spiegelt sich schließlich in einer Verletzung von fremden Vermögen und Gewinnausfällen wider. Ehrliche Sportvereine und Veranstalter erleiden einen Rückgang von Eintritts- und Sponsorengeldern. Redliche Sponsoren werden zu Unrecht in den Zusammenhang von Spielmanipulationen gebracht. Anbietern von Sportwetten und Wettteilnehmern werden die Gewinne vorenthalten.

Bei einem erheblichen sozialschädigenden Verhalten ist stets das Strafrecht auf den Plan gerufen. Als Ultima Ratio hat das Strafrecht schwere Verfehlungen zu ahnden. Die Manipulation von Sportwettbewerben und der Sportwettbetrug stellt eindeutig ein erhebliches strafrechtliches Unrecht dar.

Bisher war eine Vielzahl von Fällen durch den Straftatbestand des Betruges bereits erfasst. In der richterlichen Praxis bestehen aber Nachweisprobleme für die konkreten Vermögenseinbußen. Die Spielmanipulation erfüllt derzeit keinen spezifischen Straftatbestand. Dennoch ergibt sich die Strafbarkeit aus einer Beihilfehandlung zum Betrug durch Sportwetten.

In den Ausschusssitzungen wird über die derzeitigen Lücken in der Strafbarkeit, aber auch über die Lücken der Nachweisbarkeit von strafbarem Verhalten zu sprechen sein. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die geschützten Rechtsgüter gelegt werden. Ist tatsächlich die Integrität des Sports das schützenswerte Rechtsgut, oder lässt sich der strafrechtliche Schutz letztendlich doch auf das Vermögen zurückführen? Wir sollten auch über die konkrete Definition der Manipulation sprechen. Wo sind die Grenzen zu ziehen? Es stellt sich ebenfalls die Frage, ob die Manipulation auf den Berufssport begrenzt sein soll.

Gehen wir mit diesen Fragen in die Ausschussberatung!

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