Einen guten Kompromiss nannte die CSU-Landesgruppenvorsitzende Gerda Hasselfeldt die Einigung zur Reform der Schenkungs- und Erbschaftsteuer im Vermittlungsausschuss. Nach dem Bundestag muss am 14. Oktober der Bundesrat noch zustimmen, damit der Weg frei ist für die Neuregelung.

„Damit sorgen wir für Rechtssicherheit“, stellte Hasselfeldt klar. „Die für unsere Wirtschaftsstruktur so wichtigen Familienunternehmen können auch in Zukunft auf die nächste Generation übertragen werden und dabei von verschiedenen Verschonungsregeln profitieren. Das sichert hunderttausende Arbeitsplätze.“ Für die CSU-Landesgruppe war entscheidend, dass es zu keinen Steuererhöhungen kommt. Das konnte sie gegen die erklärte Absicht von SPD-regierten Ländern und Grünen durchsetzen. Auch bleibt die Bagatellgrenze von fünf Mitarbeitern erhalten. Damit werden kleine Betriebe von übermäßiger Bürokratie entlastet. „Auch das ist für die CSU von sehr großer Bedeutung“, so die Landesgruppenvorsitzende. Anbei die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Entlastung kleiner Unternehmen von Bürokratie: Die sogenannte Bagatellgrenze, bis zu der Betriebe gänzlich von der Lohnsummenprüfung ausgenommen werden, liegt bei fünf Beschäftigten. Dies bedeutet eine deutliche Entlastung kleiner Unternehmen von bürokratischen Pflichten. Saisonarbeiter werden bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht mit einbezogen.

Keine Generalrevision: Firmenerben bleiben auch künftig von der Steuer verschont beziehungsweise befreit, wenn sie Betrieb und Arbeitsplätze erhalten. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Verschonungsbedarfsprüfung wird ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro angewandt. Alternativ kann sich der Erwerber für ein sogenanntes Verschonungsabschlagsmodell entscheiden. Hier erfolgt eine Teilverschonung, die mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert wird.

Begünstigung von Investitionen: Diejenigen Finanzmittel und andere Vermögensgegenstände aus einem Erbe, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers in das Unternehmen investiert werden, werden ebenfalls steuerrechtlich begünstigt. Damit ist sichergestellt, dass von langer Hand geplante Investitionen nicht durch einen Erbfall behindert werden. Betriebe mit saisonal schwankenden Finanzmitteln können ihre Beschäftigten auch nach einem Todesfall weiter aus den dafür vorgehaltenen Mitteln entlohnen.

Erweiterte Stundungsregelung: Für den Todesfall wird ein Rechtsanspruch auf eine bis zu siebenjährige Stundung der Erbschaftsteuerschuld geschaffen. Die Stundung ist im ersten Jahr zins- und tilgungsfrei. Danach wird jährlich in gleichen verzinslichen Beträgen getilgt. Damit soll sichergestellt werden, dass auch diejenigen Unternehmen nicht durch die Erbschaftsteuerschuld in ihrer Existenz bedroht werden, denen in der Verschonungsbedarfsprüfung kein Erlass oder im Verschonungsabschlagsmodell nur ein geringer Abschlag gewährt worden ist.

Realitätsgerechte Unternehmensbewertung: Beim im Bewertungsgesetz geregelten vereinfachten Ertragswertverfahren wird der für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor angepasst und von derzeit 17,86 auf 13,75 abgesenkt. Damit wird die durch das Niedrigzinsumfeld entstandene Verzerrung bei der Unternehmensbewertung behoben. 

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