Redebeitrag zur Änderung des Batteriegesetzes

Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung: Ich gebe diese Rede zu Protokoll aus Solidarität mit Kolleginnen und Kollegen, obwohl ich keine Rede ausgearbeitet hatte. Denn ich bemühe mich, der Geschäftsordnung zu folgen und Reden weitgehend frei zu halten. Deshalb beschränke ich mich auch angesichts der vorgerückten Zeit auf wenige Kernsätze.

Das vorliegende Gesetz passt das bisherige Sammelsystem an eine neue Situation an, die entstanden ist, weil das Gemeinsame Rücknahmesystem Batterien, GRS, seine wirtschaftliche Grundlage verloren hat. Beim GRS verblieb im Wesentlichen nur die Sammlung von Batterien, deren Verwertung die Kosten des Sammelsystems nicht deckten. Diesen Missstand korrigiert das vorliegende Gesetz durch die Vorschrift, herstellereigene Rücknahmesysteme zu errichten und registrieren zu lassen, wodurch die Produktverantwortung der Hersteller betont wird. Diese Rücknahmesysteme sind verpflichtet, die bei den Sammelstellen abgegebenen Batterien regelmäßig und kostenlos abzuholen und die Sammelstellen mit geeigneten Sammelbehältern auszustatten.

Die Gesetzesänderung erfüllt zugleich die geänderten Anforderungen nach Artikel 8 und 8a der geänderten Richtlinie 2008/98/EG, die hier eins zu eins umgesetzt wird. Der wachsende Anfall von Batterien erlaubt zugleich eine Erhöhung der Sammelquote auf 50 Prozent. Der Kritik daran, das sei immer noch zu wenig, ist entgegenzuhalten, dass anstehende Konkretisierungen der Berechnungsmethodik durch die EU demnächst weitere Anpassungen des Gesetzes nötig machen. Dann können auch weitere Anpassungen vorgenommen werden.

Ein Pfandsystem, wie von der Linken gefordert, lehnen wir als nicht praktikabel ab. Allein die große Differenzierung von Batterien und Akkumulatoren nach Typ und Größe würde einen unvertretbaren Aufwand verursachen. Einzuräumen sind offene Fragen, die durch diese Gesetzesänderung nicht gelöst werden und die weitere Regelungen notwendig machen. Dazu gehört insbesondere die möglichst einfache Rückgabe an den nicht stationären Handel, der nicht ungerechtfertigt begünstigt werden darf. Trotzdem ist das Gesetz geeignet, die notwendigen und sinnvollen Änderungen am alten Batteriegesetz vorzunehmen.

Druckversion