Redebeitrag zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Bevor ich noch einige Punkte zur Sache ergänze, sind mir zwei Vorbemerkungen wichtig:

Die erste Vorbemerkung geht in Richtung der Grünen. Bereits gestern haben Sie bei der Debatte zum Insolvenzrecht immer wieder versucht, den Eindruck zu erwecken, dass die Grünen gern sehr viel schneller, effizienter und umfassender helfen würden, als es die Bundesregierung tut. Die Wahrheit ist doch, dass die Grünen nur da helfen wollen, wo es ihre Ideologie zulässt! Ich darf erinnern an die vielen tausend Arbeitsplätze in der Automobilindustrie und bei den Zulieferbetrieben. All diese Arbeitsplätze sind Ihnen doch völlig egal, solange sie mit dem Verbrennungsmotor in Verbindung zu bringen sind. Auch das gehört zur Wahrheit dazu.

Die zweite Vorbemerkung geht in Richtung AfD. Das war heute wieder ein polemischer Auftritt, der das Prinzip der AfD sehr gut zeigt. Geboten wird von Ihnen stets die Botschaft, die jeweils tagesaktuell das größte Verhetzungspotenzial hat. Heute war die Botschaft: „Die Bundesregierung hat mit dem Lockdown grundlos unser Land kaputt gemacht.“

Vor einigen Monaten, genau genommen am 12. März, war die Botschaft noch eine andere. Da hat Ihre Fraktionsvorsitzende auf Twitter mit markigen Worten den sofortigen Lockdown gefordert. Ihnen geht es also gar nicht um die Menschen, geschweige denn um die Sache. Ihnen geht es nur um die Frage, mit welcher Botschaft Sie die meisten Menschen aufhetzen können!

Nun noch einige Ausführungen zur Sache: Viele Experten rechnen jetzt im Herbst mit einer Pleitewelle. Wir werden in dieser schweren Zeit die Unternehmen und Arbeitgeber nicht alleine lassen. Deshalb verlängern wir die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2020. Das soll allerdings nur für die Unternehmen gelten, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Wer überschuldet ist, dessen Fall ist in § 19 Absatz 2 InsO geregelt. Überschuldung liegt grundsätzlich einmal dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Zahlungsunfähig ist hingegen derjenige, der die Zahlungen an die Gläubiger eingestellt hat.

Hierbei will ich deutlich machen, dass das Insolvenzrecht immer auch einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen des Gläubigers finden muss. Dabei ist es auch Verpflichtung des Staates, andere Teilnehmer des Geschäftsverkehrs vor solchen Teilnehmern zu schützen, die einfach nicht mehr zu retten sind.

Daher ist es richtig, die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags für die Unternehmen zu belassen, die trotz der Pandemiehilfen zahlungsunfähig sind. Dieser Überlegung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Unternehmen, das trotz Ausschöpfung der Coronahilfen und trotz Ausschöpfung weiterer Instrumente wie zum Beispiel der Kurzarbeit zahlungsunfähig ist, im Kern nicht mehr gesund ist. Im Interesse eines gesunden Geschäftsverkehrs wäre es nicht richtig, solchen Unternehmen die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags zu ersparen.

Ich freue mich auf die weitere Beratung.

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