Reden

Dr. Georg Nüßlein
Bild vergrößern Download 300dpi
Donnerstag, 26. Januar 2012
Wirtschaft und Mittelstand

Wir sollten genau hinsehen

Rede zum Telemediengesetz

19.*) Erste Beratung SPD

Telemediengesetz (TMG) / Änd

- Drs 17/8454 -

Dass die SPD mit dem vorgelegten Gesetzentwurf die Europäische Kom­mission besänftigen will, weil angeblich die neueste No­vellierung der E-Privacy-Richtlinie noch nicht in natio­nales Recht umgesetzt sei, erstaunt mich schon. Vielmehr hätte die SPD Europa und Deutschland ge­dient, wenn sie zu Zeiten der rot-grünen Bundesregie­rung die EU-Stabilitätskriterien nicht aufgeweicht hätte – mit dem ganzen Schlamassel als Ergebnis, mit dem wir uns heute herumschlagen müssen. Bei der ach so bedeutenden E-Privacy-Richtlinie dagegen steht die SPD in vorauseilendem Gehorsam in Habtachtstellung. Da sieht man mal wieder, wie die Sozialdemokraten ihre Schwerpunkte setzen.

Nun aber zur Sache: In ihrem Gesetzentwurf behaup­tet die SPD, dass die im Dezember 2009 in Kraft getre­tene Änderungsrichtlinie der Richtlinie über die Verar­beitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommuni­kation, der sogenannten E-Privacy-Richtlinie, im derzeit geltenden Telemediengesetz nicht angemessen umge­setzt sei. Das Setzen von sogenannten Cookies, also In­formationen, die bei der Nutzung von Telemedien auf dem Rechner des Nutzers gespeichert und von Dritten abgerufen werden, sei „in der Regel“ unter einen Einwil­ligungsvorbehalt des Nutzers zu stellen.

Es trifft einfach nicht zu, dass dies im geltenden Tele­mediengesetz nicht geregelt ist. Auch wenn das deutsche Gesetz richtigerweise keine explizite Regelung im Wort­laut des in der Cookie-Frage entscheidenden Art. 5 Abs. 3 der novellierten E-Privacy-Richtlinie enthält, ist erstens die Unterrichtung und zweitens die Einwilligung des Nutzers über die Erhebung und Verwendung perso­nenbezogener Daten im Telemediengesetz bereits gere­gelt. Ich zitiere in der Frage der Unterrichtung § 13 Abs. 1 TMG:

Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten … in allgemein verständlicher Form zu un­terrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Ver­fahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nut­zer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Darüber hinaus verlangt das TMG bei der Verwen­dung von Nutzungsdaten über die bloße Inanspruch­nahme hinaus immer die Einwilligung, wie sie in Art. 5 Abs. 3 der E-Privacy-Richtlinie gefordert wird. Das ist in den §§ 12 und 15 des TMG schon heute geregelt. In § 12 Abs. 1 TMG heißt es:

Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Teleme­dien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Weiter heißt es in Absatz 2:

Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Ge­setz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich aus­drücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

§ 12 stellt also klar, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Telemedien ohne Einwilligung nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Gesetzgeber das ausdrücklich erlaubt. Eine solche gesetzliche Regelung enthält § 15 TMG, der regelt, dass Nutzerdaten bei Inanspruchnahme von Telemedien ohne Einwilligung nur verarbeitet werden dürfen, wenn das für diesen Zweck erforderlich ist. Ich zitiere:

Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nut­zungsdaten).

Für die Speicherung und den Abruf von Informatio­nen wie zum Beispiel durch Cookies bedeutet das, dass solche Verfahren in Deutschland ohne Einwilligung des Nutzers nur zulässig sind, wenn dies aus technischen Gründen für die Inanspruchnahme erforderlich ist. Im Übrigen dürfen solche Verfahren ohne Einwilligung des Nutzers nicht verwendet werden. Wer dagegen im Sinne des § 16 TMG ordnungswidrig handelt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro belegt werden.

Im Übrigen darf ich die Genossen der SPD darauf hinweisen, dass die Bundesregierung, konkret das zu­ständige Bundeswirtschaftsministerium, dieses Instru­mentarium der Europäischen Kommission als Umset­zung des Art. 5 Abs. 3 der E-Privacy-Richtlinie in aller Ausführlichkeit vorgestellt hat. Dabei hat die EU-Kom­mission unseren nationalen Regelungen inhaltlich und formell nicht widersprochen.

Was die SPD in ihrem Gesetzentwurf nun fordert, ist eine Vorschrift, die jedwede Verwendung von Informa­tionen unabhängig von ihrer Personenbezogenheit – also von personenbezogenen Daten, die Rückschluss auf eine konkrete natürliche Person geben können – unter den Einwilligungsvorbehalt des Nutzers stellen würde. Da­mit wäre aber die Reichweite der Richtlinie viel zu weit interpretiert. Denn damit würden die Sozialdemokraten funktionierende Geschäftsmodelle der gesamten Inter­netwirtschaft ohne Not beeinträchtigen, schlimmsten­falls von vorneherein vereiteln. Besonders betroffen wä­ren die meist werbefinanzierten Onlineangebote der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Das sollten wir als Wirtschaftspolitiker hier schon mal ansprechen. Gerade die Verlage müssen heute bei der Pluralisierung der Me­dienangebote in nicht wenigen Fällen ums Überleben kämpfen. Wollen Sie denen denn endgültig den Todes­stoß versetzen, verehrte Kollegen der SPD? Gerade Sie sind doch mit Ihrer Medienholding in Form der Deut­schen Druck- und Verlagsgesellschaft an zig Verlagen und damit Regionalzeitungen beteiligt. Ich nenne hier nur mal die Westfälische Rundschau, den Nordbayeri­schen Kurier, die Hannoversche Allgemeine oder die Frankfurter Rundschau. Wollen Sie Ihren eigenen Leu­ten ihr Geschäftsmodell kaputtmachen? Ich glaube, wohl kaum.

Die EU-Kommission plant, per Verordnung ein EU-weit geltendes Instrumentarium für den Datenschutz in der gesamten EU durchzusetzen. Die zuständige EU-Kommissarin Reding hat dazu jetzt einen über hundert Seiten starken Entwurf vorgelegt, der nach meiner Ein­schätzung viel Zündstoff in sich birgt. Da sollten wir ge­nau hinsehen. Denn was da aus Brüssel kommt, soll un­mittelbar geltendes Recht werden. Jetzt in einem Schnellschuss und in vorauseilendem Gehorsam eine EU-Richtlinie zu weit auszulegen, sich damit selbst Fes­seln anzulegen und unsere Wirtschaft unnötig zu gefähr­den, ist nicht nur überflüssig, sondern schlicht schädlich. Daher werden wir den Gesetzentwurf klar ablehnen.