Donnerstag, 26. Januar 2012
Dass die SPD mit dem vorgelegten Gesetzentwurf die Europäische Kommission besänftigen will, weil angeblich die neueste Novellierung der E-Privacy-Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt sei, erstaunt mich schon. Vielmehr hätte die SPD Europa und Deutschland gedient, wenn sie zu Zeiten der rot-grünen Bundesregierung die EU-Stabilitätskriterien nicht aufgeweicht hätte – mit dem ganzen Schlamassel als Ergebnis, mit dem wir uns heute herumschlagen müssen. Bei der ach so bedeutenden E-Privacy-Richtlinie dagegen steht die SPD in vorauseilendem Gehorsam in Habtachtstellung. Da sieht man mal wieder, wie die Sozialdemokraten ihre Schwerpunkte setzen.
Nun aber zur Sache: In ihrem Gesetzentwurf behauptet die SPD, dass die im Dezember 2009 in Kraft getretene Änderungsrichtlinie der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation, der sogenannten E-Privacy-Richtlinie, im derzeit geltenden Telemediengesetz nicht angemessen umgesetzt sei. Das Setzen von sogenannten Cookies, also Informationen, die bei der Nutzung von Telemedien auf dem Rechner des Nutzers gespeichert und von Dritten abgerufen werden, sei „in der Regel“ unter einen Einwilligungsvorbehalt des Nutzers zu stellen.
Es trifft einfach nicht zu, dass dies im geltenden Telemediengesetz nicht geregelt ist. Auch wenn das deutsche Gesetz richtigerweise keine explizite Regelung im Wortlaut des in der Cookie-Frage entscheidenden Art. 5 Abs. 3 der novellierten E-Privacy-Richtlinie enthält, ist erstens die Unterrichtung und zweitens die Einwilligung des Nutzers über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Telemediengesetz bereits geregelt. Ich zitiere in der Frage der Unterrichtung § 13 Abs. 1 TMG:
Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten … in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Darüber hinaus verlangt das TMG bei der Verwendung von Nutzungsdaten über die bloße Inanspruchnahme hinaus immer die Einwilligung, wie sie in Art. 5 Abs. 3 der E-Privacy-Richtlinie gefordert wird. Das ist in den §§ 12 und 15 des TMG schon heute geregelt. In § 12 Abs. 1 TMG heißt es:
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Weiter heißt es in Absatz 2:
Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
§ 12 stellt also klar, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Telemedien ohne Einwilligung nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Gesetzgeber das ausdrücklich erlaubt. Eine solche gesetzliche Regelung enthält § 15 TMG, der regelt, dass Nutzerdaten bei Inanspruchnahme von Telemedien ohne Einwilligung nur verarbeitet werden dürfen, wenn das für diesen Zweck erforderlich ist. Ich zitiere:
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).
Für die Speicherung und den Abruf von Informationen wie zum Beispiel durch Cookies bedeutet das, dass solche Verfahren in Deutschland ohne Einwilligung des Nutzers nur zulässig sind, wenn dies aus technischen Gründen für die Inanspruchnahme erforderlich ist. Im Übrigen dürfen solche Verfahren ohne Einwilligung des Nutzers nicht verwendet werden. Wer dagegen im Sinne des § 16 TMG ordnungswidrig handelt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro belegt werden.
Im Übrigen darf ich die Genossen der SPD darauf hinweisen, dass die Bundesregierung, konkret das zuständige Bundeswirtschaftsministerium, dieses Instrumentarium der Europäischen Kommission als Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 der E-Privacy-Richtlinie in aller Ausführlichkeit vorgestellt hat. Dabei hat die EU-Kommission unseren nationalen Regelungen inhaltlich und formell nicht widersprochen.
Was die SPD in ihrem Gesetzentwurf nun fordert, ist eine Vorschrift, die jedwede Verwendung von Informationen unabhängig von ihrer Personenbezogenheit – also von personenbezogenen Daten, die Rückschluss auf eine konkrete natürliche Person geben können – unter den Einwilligungsvorbehalt des Nutzers stellen würde. Damit wäre aber die Reichweite der Richtlinie viel zu weit interpretiert. Denn damit würden die Sozialdemokraten funktionierende Geschäftsmodelle der gesamten Internetwirtschaft ohne Not beeinträchtigen, schlimmstenfalls von vorneherein vereiteln. Besonders betroffen wären die meist werbefinanzierten Onlineangebote der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Das sollten wir als Wirtschaftspolitiker hier schon mal ansprechen. Gerade die Verlage müssen heute bei der Pluralisierung der Medienangebote in nicht wenigen Fällen ums Überleben kämpfen. Wollen Sie denen denn endgültig den Todesstoß versetzen, verehrte Kollegen der SPD? Gerade Sie sind doch mit Ihrer Medienholding in Form der Deutschen Druck- und Verlagsgesellschaft an zig Verlagen und damit Regionalzeitungen beteiligt. Ich nenne hier nur mal die Westfälische Rundschau, den Nordbayerischen Kurier, die Hannoversche Allgemeine oder die Frankfurter Rundschau. Wollen Sie Ihren eigenen Leuten ihr Geschäftsmodell kaputtmachen? Ich glaube, wohl kaum.
Die EU-Kommission plant, per Verordnung ein EU-weit geltendes Instrumentarium für den Datenschutz in der gesamten EU durchzusetzen. Die zuständige EU-Kommissarin Reding hat dazu jetzt einen über hundert Seiten starken Entwurf vorgelegt, der nach meiner Einschätzung viel Zündstoff in sich birgt. Da sollten wir genau hinsehen. Denn was da aus Brüssel kommt, soll unmittelbar geltendes Recht werden. Jetzt in einem Schnellschuss und in vorauseilendem Gehorsam eine EU-Richtlinie zu weit auszulegen, sich damit selbst Fesseln anzulegen und unsere Wirtschaft unnötig zu gefährden, ist nicht nur überflüssig, sondern schlicht schädlich. Daher werden wir den Gesetzentwurf klar ablehnen.