Texte und Interviews

Dienstag, 3. März 2009
Finanzen und Haushalt

Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungssektor verbessern

Beschluss der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Spätestens durch die Finanzmarktkrise und die damit einhergegangenen massiven finanziellen Verluste privater Anleger wurde offenbar, dass es einen Handlungsbedarf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Finanzdienstleistungssektor gibt. In der Praxis empfehlen Finanzberater teilweise Finanzprodukte, über deren Risiken die Verbraucher zu wenig aufgeklärt werden. Daher besteht die Notwendigkeit, die Vorgaben für eine bessere und objektivere Finanzberatung zu verschärfen. Daneben gilt es, die Stellung des Verbrauchers in Schadensersatzprozessen wegen Falschberatung zu stärken.
 
Vor diesem Hintergrund setzt sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Verabschiedung der folgenden Reformvorschläge ein:
 
 
I. Verlängerung der Verjährungsfrist in § 37a WpHG
 
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert eine Verlängerung der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen der Verbraucher gegen Finanzdienstleistungsberater in § 37a WpHG. Mit der Einführung der Verjährungsfrist von drei Jahren in § 37 a WpHG wollte der Gesetzgeber die damals geltende regelmäßige Verjährungsfrist des BGB von 30 Jahren begrenzen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist sollte bewirken, dass Berater vermehrt risikoreiche Papiere als Anlagemöglichkeit empfehlen, um die Titel junger und innovativer Unternehmen zu unterstützen, die zuvor bei der Anlageberatung vernachlässigt worden waren. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass die damalige Intention des Gesetzgebers den heutigen Schutzinteressen der Verbraucher nicht mehr gerecht wird. Die kurze dreijährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs berücksichtigt nicht, dass viele Finanzprodukte auf lange Zeit angelegt werden.
Vor diesem Hintergrund sollen Schadensersatzansprüche erst nach den durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verkürzten allgemeinen Regelungen des BGB verjähren. Das bedeutet, dass künftig die dreijährige Verjährungsfrist des § 37 a WpHG erst am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Gläubiger von dem entstandenen Anspruch Kenntnis erlangt hat bzw. seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB n. F.). In den übrigen Fällen, in denen weder eine Kenntnis des Verbrauchers noch eine grob fahrlässige Unkenntnis des entstandenen Anspruchs vorliegen, verjährt ein Anspruch auf Ersatz primärer Vermögensschäden erst zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 BGB).
 
II. Einführung eines Finanzprodukt-TÜV
 
Um Finanzprodukte für den Verbraucher auf ihren Risikograd hin zu untersuchen, ist zu prüfen, inwiefern eine Art TÜV für Finanzprodukte den Verbraucherschutz sinnvoll verbessern kann. Nur noch standardisierte und zugelassene Finanzprodukte könnten dann auf den Markt kommen. Ein solcher Finanztest könnte auch das Verständnis für die verschiedenen Finanzproduktarten schärfen.

Eine entsprechende Aufsichtsbehörde könnte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angesiedelt werden. Diese Institution könnte für alle Finanzprodukte, die auf den Markt kommen und deren Emittenten dies wünschen, eine Beschreibung erstellen, in der sämtliche Risiken erklärt sind. Zweckmäßig ist eine solche neue Institution jedoch nur dann, wenn der Verbraucher die Testergebnisse und Empfehlungen nachvollziehen kann. Insbesondere müsste vermieden werden, dass mit der Einführung eines Finanzprodukt-TÜV nur neue Bürokratie und Kosten verursacht werden, ohne echte Verbesserungen für den Verbraucher zu bewirken. Angesichts der Komplexität vieler Anlageprodukte wäre etwa eine Ampel-Kennzeichnung im Hinblick auf den Risikograd der Finanzanlage nicht interessengerecht.
 
Innerhalb einer unabhängigen Beratung sollten auch die Verbraucherzentralen weiterhin eine wichtige Rolle spielen und dabei unterstützt werden.
  
III. Beweiserleichterungen bei Falschberatung
 
Im Falle der Falschberatung durch den Finanzberater haben die Verbraucher häufig das Problem, in Schadensersatzverfahren die Falschberatung nicht nachweisen zu können. Der geschädigte Kunde kann den erforderlichen Beweis der Falschberatung nur in Ausnahmefällen führen, weil er über die erforderlichen schriftlichen Nachweise der Falschberatung nicht verfügt. Vor diesem Hintergrund setzen wir uns für Beweiserleichterungen für die Verbraucher ein.
 
Zunächst sind die bereits bestehenden Dokumentationspflichten des Beratungsgespräches weiter auszuweiten. Zwar verpflichtet das geltende Recht die Berater zu weitgehenden Dokumentationspflichten. Allerdings haben diese keine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Verbraucher, sondern dienen alleine der Aufsichtskontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Diese greift jedoch erst dann gegenüber einer Bank durch, wenn sich deren Verstöße gegen die Dokumentationspflichten häufen und systemische Fehler erkennbar sind. Eine Rückabwicklung des Anlagegeschäftes erfolgt auch bei Feststellung eines Beratungsfehlers durch die BaFin nicht.
 
Schon heute ist zu beobachten, dass die Dokumentation, meist bezogen auf die Erstellung eines sogenannten Risikoprofils, weniger dem Schutz und Vorteil des Kunden dient, sondern vielmehr allein zur dokumentierten Absicherung der Bank. Diese Protokolle werden in vielen Fällen weder zusammen mit dem Kunden, noch vom Kunden unterschrieben, noch diesem am Ende des Beratungsgesprächs ausgehändigt. Künftig muss es daher klare Vorgaben für die Dokumentation des Beratungsgespräches geben Diese könnten sich an den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes orientieren. Einheitliche und leicht verständliche Beratungsprotokolle müssen vorgeschrieben werden, in denen auch auf die Risikobehaftetheit von Produkten hingewiesen werden sollte.  Das Protokoll muss sowohl vom Berater als auch vom Verbraucher unterschrieben werden.
 
IV. Offenlegung von Kosten und Provisionen
 
Durch das bestehende Provisionsfinanzierungssystem werden Empfehlungen der Finanzberater gegenüber den Verbrauchern nicht unwesentlich und natürlicherweise durch eigene finanzielle Interessen beeinflusst. Es kann daher vorkommen, dass Finanzberater ihren Kunden Finanzprodukte veräußern, die dem Sicherheitsinteresse des Kunden nicht gerecht werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bereits geregelt, dass Provisionen gegenüber dem Kunden offen gelegt werden müssen.  
 
 
V. Strenges Anforderungsniveau für alle Vermittler von Finanzprodukten
 
Um die Qualität der Finanzberatung zu steigern, ist ein einheitliches und strenges Anforderungsniveau für alle Vermittler von Finanzprodukten erforderlich. Derzeit sind die rechtlichen Anforderungen je nach Finanzsektor sehr unterschiedlich und reichen vom Nachweis einer fachspezifischen Ausbildung bis zum schlichten Gewerbeschein. Orientiert an den neuen Regelungen für Versicherungsvermittler setzt sich die Union für folgende Mindeststandards für alle Finanzvermittler ein: 
  • Durch eine Prüfung zu belegender Nachweis der Berufsqualifikation
  • Registrierungspflicht
  • Pflicht zur bedarfs- und produktorientierten Beratung
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
 
VI. Der Graue Kapitalmarkt
 
In Folge einer eingeschränkten staatlichen Kontrolle finden sich Grauen Kapitalmarkt leider auch unseriöse Anbieter. Die gesetzliche Beschränkung der Aufsicht auf die bloße Kontrolle der Vollständigkeit der Verkaufsprospekte greift zu kurz. Auch der Graumarkt sollte weitgehend der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstellt und mit klaren Verhaltens- und Haftungsregeln versehen werden, die an die Produkte des grauen Kapitalmarktes angepasst sind. Alle Finanzmarktprodukte und Anbieter sollten prinzipiell einer produktspezifischen staatlichen Kontrolle und spezifischen Produktanforderungen unterliegen. Auch die Zersplitterung der Aufsicht über die Vermittler ist nicht mehr zeitgemäß, da sie zum großen Teil alle Finanzprodukte – Anlagen, Versicherungen, Kredite – aus einer Hand verkaufen. Eine Überregelurierung gilt esaber zu vermeiden.