Reden

Hartmut Koschyk
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Donnerstag, 25. Februar 2010
Finanzen und Haushalt

Deregulierung und Vereinfachung des Rechts

Rede zur Kraftfahrzeugsteuer
9.) Erste Beratung Bundesregierung
Kraftfahrzeugsteuergestz/5.Änd
- Drs 17/717 -
Frau Präsidentin!
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
 
Die Kraftfahrzeugsteuer ist seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer, für die aufseiten der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen zuständig ist. Im Wege ei­ner Organleihe bedienen wir uns übergangsweise, bis zum 30. Juni 2014, der Landesfinanzbehörden.
 
Es ist das Ziel der Bundesregierung, mit dem heute hier eingebrachten Gesetzentwurf bereits einen ersten wichtigen Schritt zur Vereinheitlichung und Vereinfa­chung der Normen im Kraftfahrzeugsteuergesetz vorzu­nehmen. Damit soll eine gleichmäßige und erleichterte Rechtsanwendung im Bundesgebiet erreicht werden.
 
Ich möchte auf folgende Regelungen in dem Gesetz­entwurf kurz zu sprechen kommen:
 
Die steuerrechtlichen Hinderungsgründe bei der Zu­lassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffent­lichen Straßen, nämlich die Verpflichtung zur Abgabe einer Einziehungsermächtigung des künftigen Halters und die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände durch die Zulassungsbehörde, werden nun durch Bun­desgesetz geregelt. Dadurch werden, soweit dies mög­lich ist, die entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder und Landesgesetze abgelöst. Diese Maßnahme dient der Deregulierung und Vereinfachung des Rechts und bildet einen Schwerpunkt in dem Gesetzentwurf.
 
Des Weiteren wollen wir die befristete Steuerbefrei­ung für Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 6 zur Abwen­dung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf Erstzulas­sungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 beschränken. Für Erstzulassungen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur Verkündung des Gesetzes ist eine Vertrauensschutzregelung vorgesehen.
 
Die anstehenden Maßnahmen zur Tierseuchenbe­kämpfung sollen nicht zu zusätzlichen finanziellen Be­lastungen der Landwirtschaft, insbesondere der Milch­wirtschaft, führen. In bestimmten Regionen wird der Transport der Gewebeproben auf dem Wege der Mit­nahme durch die Milchsammelfahrzeuge kostengünstig erfolgen. Durch eine klarstellende Erweiterung der Re­gelung über die Steuerbefreiung der Milchsammelwagen wird sichergestellt, dass diese Mitnahme der Gewebe­proben nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung führt.
 
Eine weitere Maßnahme in dem Gesetzentwurf, die der Vereinheitlichung des Vollzugs des Kraftfahrzeug­steuergesetzes im Bundesgebiet dient, stellt die vorgese­hene Änderung der Verfahrensweise bei der zwangswei­sen Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen dar. Diese sollen aus­schließlich von den zuständigen Zulassungsbehörden durchgeführt werden.
 
Schließlich geht es darum, dass für zulassungspflich­tige drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, darun­ter die sogenannten Trikes und Quads, die Steuer nach dem Hubraum und der jeweiligen EU-Abgasstufe be­messen werden soll. Dies ist erforderlich, da keine CO2-Werte vorliegen, die in gesicherten obligatorischen Ver­fahren ermittelt wurden.
 
Außerdem erhält der Gesetzentwurf noch klarstel­lende Regelungen zum Beispiel zu den steuerlichen Be­messungsgrundlagen bei Elektro-Pkws. Dies erleichtert die Rechtsanwendung hinsichtlich bereits geltender Ver­günstigungen für Elektromobilität in Deutschland.
 
Abschließend wollen wir durch das Gesetz eine Rechtsgrundlage schaffen, um weiterhin die mögliche Aufrechnung von Steueransprüchen zu gewährleisten.
 
Wir bitten das Parlament um zügige Beratung des Ge­setzentwurfs der Bundesregierung.
 
(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeord­neten der FDP)