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Bartholomäus Kalb
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Mittwoch, 21. September 2011
Wirtschaft und Mittelstand

Gewerbesteuer gerecht verteilen

Kommunen für neue dezentrale Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus regenerativen Energien gewinnen
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat heute eine öffentliche Sachverständigenanhörung zum Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz durchgeführt. Dazu erklärt der haushalts- und finanzpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Bartholomäus Kalb:
Deutschland hat die gesellschaftliche Grundentscheidung getroffen, seine Energie-versorgung in Zukunft aus erneuerbaren Quellen zu decken. Entscheidend ist, dass wir den Ausbau der erneuerbaren Energien zügig vorantreiben. Dazu gehört auch, dass wir die Städte und Gemeinden für eine Ansiedlung neuer dezentraler Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus regenerativen Energien gewinnen.
Das gelingt am besten, wenn für die Kommune damit auch finanzielle Vorteile verbunden sind. Bislang gehen die Standortgemeinden – außer bei der Erzeugung von Windkraft – bei der Gewerbesteuer leer aus. Wir müssen daher die gegenwärtige Regelung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages ändern. Wir sollten die Anregung des Bundesrates aufgreifen, den besonderen Zerlegungsmaßstab, der bei Windkraftanlagen gilt, auf die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Photovoltaikanlagen auszudehnen. Bei Windkraftanlagen wird der Gewerbesteuermessbetrag zu 3/10 nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 7/10 nach dem Verhältnis fertig gestellter Sachanlageinvestitionen aufgeteilt werden. Dann profitieren Standort- und Betreibergemeinde.

Hintergrund:
Für Windenergie erzeugende Betriebe wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt, wonach der Gewerbesteuermessbetrag zu 3/10 nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 7/10 nach dem Verhältnis fertig gestellter Sachanlageinvestitionen aufzuteilen ist. Für Photovoltaikanlagen gilt derzeit der allgemeine Zerlegungsmaßstab allein nach der Summe der Arbeitslöhne der an den Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer.

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