Reden

Dr. Hans-Peter Uhl
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Donnerstag, 8. Juli 2010
Innen- und Rechtspolitik

Gangbarer Kompromiss bei einem dauerhaften SWIFT-Abkommen im Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Datenschutz erreicht

Rede zum SWIFT-Abkommen
ZP6) Beratung Antrag CDU/CSU, FDP
Datenschutz bei der transatlantischen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
- Drs 17/2431 -
Das Europäische Parlament hat heute mit großer Mehrheit ein SWIFT-Abkommen angenommen, welches das Ergebnis eines langen und sorgfältigen Verhandlungsprozesses ist. Dieses neue Abkommen war nötig geworden, nachdem das europäische Parlament im Februar 2010 das SWIFT-Interimsabkommen abgelehnt hatte, über das wir zuvor auch im Deutschen Bundestag leidenschaftlich debattiert hatten.
 
Bereits bei der damaligen Debatte wurden zwei Dinge klargestellt:
 
Erstens ist Kontodatenabfrage ein taugliches Mittel zur Terrorbekämpfung. Die Datenströme zur Finanzierung von Terrorismus zu erkennen, ist ein nützliches Mittel, um gegen Terroristen vorzugehen. Ein Beispiel für die erfolgreiche Nutzung von Finanztransaktionsdaten in Deutschland ist das Verbot des Hamas-Spendensammelverein al-Aqsa, das tragend auf solchen Informationen beruhte. In Großbritannien konnten geplante Terroranschläge auf Transatlantikflüge verhindert werden und auf dieser Grundlage drei Personen zu hohen Haftstrafen verurteilt werden.
 
Zweitens steht aber auch fest, dass Kontodaten hochsensible persönliche Daten sind, die ein hohes Datenschutzbedürfnis mit sich bringen. Zwar war eindeutig, dass ein SWIFT-Abkommen beiden Seiten ein höheres Maß an Rechtssicherheit geben würde als die Datenweitergabe in der Folgezeit des 11. September 2001 und auch besser wäre als die brieflichen Abmachungen zur Datenweitergabe des SPD-Ministers Steinbrück aus dem Jahr 2007, welches die ursprüngliche Grundlage des SWIFT-Abkommens darstellte. Trotzdem muss ein höchstmögliches Maß an Daten- und Rechtsschutzmöglichkeiten für den Bürger im Mittelpunkt stehen.
 
Deswegen habe ich bereits damals betont, dass es an den Parlamentariern des Europäischen Parlaments und des Bundestages wäre, in diesem Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Datenschutz auf einen gangbaren Kompromiss bei einem dauerhaften SWIFT-Abkommen hinzuwirken.
 
Neben den Abgeordneten des Bundestages und der deutschen Regierung haben sich die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in dieser Frage als strenger Prüfstein erwiesen. Wegen Bedenken beim Daten- und Rechtsschutz haben sie das Interimsabkommen zu SWIFT am 11. Februar abgelehnt. Jedoch wurden wegen der unbestreitbaren Wichtigkeit des Abkommens alsbald Neuverhandlungen mit den USA aufgenommen, in denen die Vorbehalte thematisiert wurden.
 
Das vorgelegte neue SWIFT-Abkommen stellt ein respektables Ergebnis dieser Verhandlungen dar, was nicht zuletzt auch durch die breite Unterstützung von Christdemokraten, Liberalen und Sozialdemokraten bei der heutigen Annahme im Europäischen Parlament dokumentiert wurde.
 
Das Abkommen enthält insbesondere im Hinblick auf den Rechtsschutz und auf den Datenschutz deutliche Verbesserungen gegenüber dem Interimsabkommen. Hervorzuheben sind besonders folgende Verbesserungen:
 
Jedes US-Ersuchen muss auch in Bezug auf die Datenarten spezifiziert und eingeschränkt werden. Die Menge der zu übermittelnden Daten ist möglichst gering zu halten. Eine noch im Interimsabkommen enthaltene Ausnahmeregelung, die es bei technischen Schwierigkeiten erlaubte, unspezifische Daten, die dem Ersuchen nicht entsprechen, im Paket zu übermitteln, ist nunmehr entfallen. Europol wird als zuständig erklärt, die US-Ersuchen auf Übereinstimmung mit dem Abkommen zu überprüfen. Europol besitzt dabei die Fachkunde, nötigenfalls mit den USA auf Augenhöhe die dem Ersuchen zugrunde liegende Gefährdungsbewertung und den daraus abgeleiteten Übermittlungsumfang zu diskutieren. Weiterhin wird eine Drittstaatenübermittlung nun grundsätzlich nur bei Zustimmung des jeweiligen Ursprungsstaats zulässig. Ausnahmen bestehen nur bei Gefahr im Verzug und bei dringenden schweren Gefahren. Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsrechte können künftig – betroffenenfreundlich – jeweils über die Datenschutzbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats geltend gemacht werden, die die Anfrage an das US-Finanzministerium weiterleitet.
 
Das Abkommen sieht in Art. 2 Abs. 1 vor, dass die Kommission binnen eines Jahres einen Entwurf hinsichtlich der Einrichtung eines EU-Systems zur Extrahierung spezifischer Daten vorlegen soll. Durch die Schaffung technischer und rechtlicher Möglichkeiten für die Extrahierung spezifischer Daten durch die EU selbst könnte der Übermittlungsumfang auf Verdachtsfälle reduziert werden. Die Kommission wird dazu aufgefordert, drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens einen Bericht über den Fortgang der Einrichtung des EU-TFTP abzuliefern. Falls das vergleichbare EU-System fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens noch nicht aufgebaut worden ist, prüft die Union, ob das Abkommen in Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 zu kündigen ist.
 
Trotz dieser und weiterer Verbesserungen konnten leider nicht alle Verhandlungsleitlinien umgesetzt werden. Die Höchstspeicherdauer beträgt weiterhin fünf Jahre. Allerdings ist ein ausgefeilter Evaluierungsmechanismus vorgesehen, der die Speicherdauer laufend kritisch hinterfragt und gegebenenfalls revidiert. Beim gerichtlichen Rechtsschutz ist es nach wie vor lediglich bei einer Verweisung auf US-Recht geblieben. Angesichts des sehr dichten Netzes administrativen Rechtsschutzes und der auch verfahrensmäßig starken Position der EU bei der Kontrolle der Vertragsdurchführung wird dies aber praktisch kompensiert.
 
Zur weiteren Verbesserung der berechtigten Datenschutzbedürfnisse des Einzelnen begrüßen wir ausdrücklich die Bemühungen der Europäischen Union um ein allgemeines Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA für polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Das allgemeine Datenschutzabkommen kann dazu beitragen, dass diesseits und jenseits des Atlantiks ein hohes Datenschutzniveau bei der behördlichen Zusammenarbeit geschaffen wird und die bereichsspezifischen Regelungen des SWIFT-Abkommens damit in ein umfassendes Datenschutzregime eingebettet werden. Wir bitten die Bundesregierung deswegen in unserem Antrag, ihre bisherigen Bemühungen in Richtung auf ein datenschutzfreundliches und dem Bundesrecht Rechnung tragendes Datenschutzabkommen der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen.
 
Das vorliegende SWIFT-Abkommen, insbesondere in Verbindung mit unserer fortgesetzten Arbeit und Aufmerksamkeit auf diesem Gebiet, ist ein Kompromiss zwischen Sicherheit und Datenschutz, der alle Seiten angemessen berücksichtigt. Die Zustimmung im Rat und im Europäischen Parlament kann auch der Deutsche Bundestag mit gutem Gewissen unterstützen.