Donnerstag, 17. Juni 2010
Arbeit und Soziales
Erweiterung der freiwilligen Versicherung
Rede zu freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
22.*) Zweite und dritte Beratung Bundesregierung
Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- Drs
17/1684,
17/2169 -
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden zahlreiche technische Änderungen sowie neue Rechtsprechung umgesetzt.
Aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates und zahlreicher weiterer Anregungen, die im Laufe des Beratungsverfahrens erfolgten, wurde ein Änderungsantrag eingebracht. Von besonderer Bedeutung sind folgende Änderungen:
Der bisherige Ausschluss von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für versicherungsfreie und von der Versicherung befreite Personen wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren wird aufgegeben. Dadurch wird künftig auch zum Beispiel Beamten und Angehörigen von berufsständischen Versorgungswerken die Möglichkeit eröffnet, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Mit der Erweiterung der freiwilligen Versicherung wird einem Anliegen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung getragen.
Es werden für die Zahlung des erhöhten Übergangsgeldes von 75 vom Hundert neben Pflegekindern und Kindern, die mit dem Übergangsgeldberechtigten im ersten Grad verwandt sind, künftig bei der Bemessung dieser Leistung auch Stiefkinder des Übergangsgeldberechtigten berücksichtigt. Mit der Gleichstellung von Stiefkindern mit leiblichen Kindern bei der Bemessung des Übergangsgeldes wird ebenfalls einem Wunsch des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages entsprochen.
Aussetzung der Kürzung von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld nach dem SGB IX. Die diesen Entgeltersatzleistungen zugrunde liegende Berechnungsgrundlage wird normalerweise jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Der Änderungsantrag enthält eine Schutzklausel, mit der eine Minderung der genannten Entgeltersatzleistungen für den Fall einer negativen Lohnentwicklung ausgeschlossen wird.
Schließlich ist eine Verschiebung des Inkrafttretens der Regelung über die Weiterleitungsstellen um ein Jahr auf 2012 vorgesehen, also die Einrichtungen, an die Arbeitgeber auf Antrag die Meldungen zur Sozialversicherung, Beitragsnachweise und sämtliche Zahlungen einreichen können sollen. Das Inkrafttreten der Regelung wurde um ein Jahr zeitlich aufgeschoben, um zunächst weitere Erfahrungen in der Praxis zu sammeln und die Option für eine Weiterentwicklung des Gesamtkonzepts für den Beitragseinzug offenzuhalten.
Von politischer Bedeutung ist insbesondere die Umsetzung der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Das noch von der Großen Koalition beschlossene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung, UVMG, vom 30. Oktober 2008 sah vor, dass die 26 gewerblichen Berufsgenossenschaften bis zum 1. Januar 2010 zu neun Trägern fusionieren sollen. Dieser freiwillige Fusionsprozess ist erfolgreich verlaufen. Allerdings wurde die Zahl von neun Trägern nicht ganz erreicht, gegenwärtig existieren noch 13 Träger.
Die Reduzierung der Anzahl der Berufsgenossenschaften beruht auf einem Beschluss der Mitglieder des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 1. Dezember 2006. Um diesem Beschluss Nachdruck zu verleihen, ist es daher sachgerecht, dass – wie bereits mit dem UVMG angekündigt – eine gesetzliche Vorgabe erfolgt, welche Berufsgenossenschaften zum 1. Januar 2011 zu gemeinsamen Trägern fusionieren sollen. Der Bundesrat hatte zwar für eine Verlängerung der Frist für die Fusion der Berufsgenossenschaften um neun Monate auf den 1. Oktober 2011 plädiert. Es wird jedoch an den bisherigen Planungen zur Reduzierung der Unfallversicherungsträger und dem Fusionstermin 1. Januar 2011 festgehalten. Würden die Vorstellungen des Bundesrates Gesetz, könnten sich die Verhandlungen weitere neun Monate lang nutzlos hinziehen. Dieses Vorgehen macht keinen Sinn; denn es würde sich nichts am Verhandlungsfortschritt ändern. Die vermeintlichen Fusionshindernisse sind lange bekannt und werden nicht durch noch längere Verhandlungen ausgeräumt. Es fehlt nicht an der Zeit, es fehlt am Willen zur Fusions-entscheidung.
Sinn macht es vielmehr, jetzt an dem Termin 1. Januar 2011 für die Fusionen festzuhalten und auf diese Weise den Fusionsdruck aufrechtzuerhalten. Andernfalls würde keine Einigung erzielt. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung fordern die Verlässlichkeit für die mit dem UVMG getroffenen Entscheidungen ein.
Liegen dem Bundesversicherungsamt am 1. Oktober 2010 keine übereinstimmenden Vereinigungsbeschlüsse vor, vereinigt das Bundesversicherungsamt die Berufsgenossenschaften zum 1. Januar 2011. Mit diesen klaren Fristen wird der Verwaltungsvollzug durch die Aufsichtsbehörde vereinfacht und beschleunigt.
Wir erwarten, dass die Selbstverwaltungen der betroffenen Berufsgenossenschaften die Fusionen fristgerecht in eigener Verantwortung abschließen werden. Bei den derzeit noch laufenden Verhandlungen im Bereich Metall/Holz wird erwartet, dass ein Interessenausgleich erfolgt.