Dienstag, 22. Februar 2011
1. Verbot von kostenpflichtigen Warteschleifen bei zeitabhängigen Tarifen
Warteschleifen bei telefonischen Mehrwertdiensten für das Festnetz und den Mobilfunk müssen grundsätzlich kostenfrei sein. Die Entgeltpflicht soll erst mit Beginn der Leistung (d.h. nach Kontakt mit einem Berater) einsetzen. Die Bundesregierung ist aufgefordert, eine entsprechende Regelung im TKG-Kabinettsentwurf zu finden.
Für alle telefonischen Mehrwertdienste (Massenverkehrsdienste, Service Dienste und Premium-Dienste), bei denen eine Preisberechnung pro Minute erfolgt, muss zudem eine vorgeschaltete Preisansagepflicht gelten, sofern die darüber angebotenen Dienste im Geteilte-Kosten-Dienste-Verfahren abgerechnet werden. Mit der Preisansagepflicht werden die Verbraucher vorab über die Kosten informiert und können entscheiden, ob sie den Anruf weiterführen wollen oder nicht.
Das so genannte Offline-Billing sollte durch die Bundesnetzagentur auf möglichst viele Nummernblöcke ausgeweitet werden.
2. Pflicht zur Preisansage bei Call by Call implementieren
Obwohl sich Telefon- und Internet-Flatrates immer mehr am Markt durchsetzen, ist eine weiterhin beachtliche Anzahl von Verbrauchern auf die Nutzung von Call-by-Call-Vorwahlen für den Internetzugang und für teure Auslandsverbindungen angewiesen. Dies trifft insbesondere in ländlichen Regionen zu, in denen es keine große Anzahl an unterschiedlichen Anbietern gibt. Einige Call-by-Call-Anbieter praktizieren dabei unübersichtliche Tarifsprünge, die teilweise zu stark überhöhten Rechnungen führen können.
Der neue europäische Rechtsrahmen sieht hierzu vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden entsprechende Transparenzvorgaben für die Telekommunikationsunternehmen machen können. Dazu gehört u.a. auch eine Vorab-Tarifansage. Die Bundesnetzagentur muss daher in die Lage versetzt werden, in diesem Bereich zügig eine auf den deutschen Telekommunikationsmarkt abgestimmte Lösung zu erarbeiten.
3. Schutz vor der Abrechnung von Internetkostenfallen über die Handyrechnung
Derzeit haben die Verbraucher nur für das Festnetz die Befugnis, einzelnen Rechnungsposten zu widersprechen, ohne dass dies zur Sperrung des Anschlusses führen darf. Wir brauchen eine Ausweitung des Widerrufsrechts auch auf den Mobilfunk, um zu verhindern, dass Forderungen aus betrügerischen Kostenfallen eingetrieben werden. Rechnungsposten von Drittanbietern sollten dabei in der Rechnung auch beim Mobilfunk gesondert ausgewiesen werden. Die Beweislast sollte hier bei dem Drittanbieter liegen.
4. Sonderkündigungsrecht für Telefon- und DSL-Verträge bei Umzug einführen
Wechselt der Verbraucher den Wohnort, ist das Verhalten der TK-Unternehmen vollkommen uneinheitlich. Hierfür bedarf es klarer Rahmenbedingungen. Kann das TK-Unternehmen am neuen Wohnort die bisherige Leistung nicht mehr anbieten, muss der Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht erhalten. Ist die Leistung am neuen Wohnort technisch möglich, so sollte das TK-Unternehmen verpflichtet sein, den Vertrag ohne einen Neubeginn der Vertragslaufzeit fortzusetzen. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass in der bisherigen Wohnung der Anschluss für den Nachmieter nicht mehr blockiert ist.
5. Unterbrechungsfreien Anbieterwechsel sicherstellen
Der Anbieterwechsel stellt eine wesentliche Voraussetzung für funktionierenden Wettbewerb dar. Doch nur wenn der Verbraucher Vertrauen in einen zuverlässigen Wechselprozess hat, wird er auch die Vorteile des Wettbewerbs in Anspruch nehmen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass der Anbieterwechsel weitestgehend unterbrechungsfrei abläuft.
Technische und vertragliche Probleme zwischen den TK-Unternehmen dürfen nicht auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen werden. Die wesentlichen Vorgaben hierzu müssen im TKG geregelt werden. Sollten sich die TK-Unternehmen in den Details nicht freiwillig auf gemeinsame Standards einigen können, muss die Bundesnetzagentur die Möglichkeit erhalten, die technischen Details einheitlich festzulegen. Dieses hat sich im Energiebereich bereits bewährt.
6. Angabe der Mindestgeschwindigkeit von DSL-Anschlüssen einführen
Die Eckpunkte zur Umsetzung des EU-Telekom-Paketes sehen eine Befugnis der Bundesnetzagentur zur Information über die Mindestqualität von Diensten vor. Derzeit geben die Anbieter die Geschwindigkeit von DSL-Anschlüssen mit „bis zu“ an. Die Realität sieht leider anders aus: Die Höchstgeschwindigkeit wird auch unter günstigsten Bedingungen oftmals nicht erreicht. Bevor jedoch zwingende Mindestqualitätsvorgaben für einzelne Dienste erwogen werden, sollte die Zuverlässigkeit der Angaben in den Endkundenverträgen gestärkt werden. Hierbei ist es zielführend (vergleichbar wie beim Einzelverbindungsnachweis), in engeren Grenzen bestimmte Mindeststandards festzulegen (bspw. „von … bis zu …“).
7. TK-Dienstleistungsverträge erst nach Bestätigung in Textform wirksam werden lassen.
Nicht selten kommt es vor, dass infolge von telefonisch unterbreiteten Angeboten maschinell erstellte Auftragsbestätigungen bei Verbrauchern eingehen, die einen wirksam gewordenen TK-Dienstleistungsvertrag suggerieren, was während des Telefonats vom Verbraucher gar nicht intendiert war, etwa weil er in diesem Moment abgelenkt war. Ebenso kann es sich bei von Seiten des Verbrauchers nicht beabsichtigten, für den Anbieter wirksam gewordenen Kündigungen verhalten, wenn z.B. nach einem Anruf eines Dritten eine maschinelle Kündigungsbestätigung des Anbieters eingeht. Dies wieder rückgängig zu machen, bringt hohen bürokratischen Aufwand und viel Ärger mit sich. Daher muss eine Bestätigungslösung bei telefonisch abgeschlossenen TK-Dienstleistungsverträgen im TKG eingeführt werden, wonach die Wirksamkeit des TK-Dienstleistungsvertrags erst mit einer Bestätigung des Kunden in Textform erfolgt.