Donnerstag, 26. Januar 2012
11.) Beratung BeschlEmpf u Ber (15.A)
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetz (KOM (2011) 650 endg.; Ratsdok. 15629/11)
- 17/7918 Nr. A.18, 17/8484 -
Der Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ist für Europa von großer Bedeutung. Wir brauchen innerhalb von Europa möglichst gute Verknüpfungen zentraler Verkehrsknotenpunkte zu einem leistungsfähigen zusammenhängenden Verkehrsnetz. Der schnelle und ungehinderte Transport von Wirtschaftsgütern ist insbesondere für eine Exportnation wie Deutschland von großer Bedeutung.
Wir begrüßen deshalb die Initiative, transeuropäische Infrastrukturprojekte zu fördern und damit Verkehrsinfrastrukturprojekte zu realisieren, die nicht nur dem jeweiligen Nationalstaat, sondern auch anderen europäischen Mitgliedstaaten nutzen und einen deutlichen Mehrwert für die EU haben. Dies haben wir in unserem Entschließungsantrag, den die Koalitionsfraktionen gemeinsam mit der SPD-Fraktion erstellt haben, deutlich gemacht. An dieser Stelle wird deutlich, dass wir in der europäischen Politik eine große Mehrheit im Bundestag haben.
Es muss an dieser Stelle jedoch auch gefragt werden, ob der von der EU eingeschlagene Weg der richtige ist oder ob es andere, praktikablere Lösungen gibt.
Aus meiner Sicht verstößt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Leitlinien gegen die Grundsätze der Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 5 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 5 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon.
Erstens Subsidiarität: Auch wenn europäische Themenbereiche tangiert werden, fällt die Infrastrukturplanung, einschließlich Bau und Finanzierung, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die auch bisher erfolgreich Planung, Finanzierung und Durchführung der einzelnen Projekte in eigener Regie durchgeführt haben. In der Verordnung wird unterstellt, dass ein den Zielen der EU entsprechendes transeuropäisches Verkehrsnetz ausschließlich durch Koordination auf EU-Ebene erreichbar sei. Es wird dabei verkannt, dass ein transeuropäisches Verkehrsnetz kein Selbstzweck ist, sondern dem Verkehrsbedarf in den jeweiligen Mitgliedstaaten entsprechen muss und dass Investitionen den gesamtwirtschaftlichen Anforderungen genügen müssen.
Der Verkehrsbedarf ergibt sich dabei sowohl aus dem nationalen wie auch aus dem intereuropäischen und internationalen Verkehr. Dieser Verkehr muss auf den nationalen Teilnetzen bewältigt werden. Folglich ist das Eigeninteresse der Mitgliedstaaten an bedarfsgerechten Infrastrukturen groß. Deshalb ist auch in Art. 171 Abs. 2 AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Politiken in diesem Bereich koordinieren. Diese Bestimmung geht davon aus, dass die Planung und Durchführung der innerstaatlich erforderlichen Maßnahmen in Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten zu erfolgen hat. Insbesondere können aufgrund ihrer Finanzierungsverantwortung, die neben der Herstellung auch die Erhaltung der Infrastrukturen umfasst, nur die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, welche Infrastrukturprojekte in welchem zeitlichen Rahmen vordringlich umgesetzt werden.
Die Übertragung der Planungsentscheidung auf die Kommission und die Reduzierung der Aufgaben der Mitgliedstaaten auf Finanzierung und Ausführung käme einer Kompetenzverlagerung gleich.
Zweitens Verhältnismäßigkeit: Die im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Regelungen sind zur Realisierung eines transeuropäischen Verkehrsnetzes weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. Regelungs-umfang und -dichte lassen bewährte nationale Strukturen und Verfahren außer Acht. Darüber hinaus entstehen den Mitgliedstaaten finanzielle Belastungen durch Ausrüstungs- und Umsetzungsverpflichtungen sowie zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch unnötige Berichte an von der Kommission eingesetzte Koordinatoren.
Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, ihre Verkehrsinfrastruktur nach festgelegten technischen Parametern innerhalb vorgegebener Fristen auszubauen, aus- und aufzurüsten. Vor allem die willkürlich gewählten Realisierungszeiträume – Kernnetz bis 2030, Gesamtnetz bis 2050 – und die den Mitgliedstaaten überlassene Finanzierung stellen unverhältnismäßige Belastungen dar.
Der geschätzte Investitions- und somit auch Finanzierungsbedarf für die vorgeschriebene Realisierung des Kernnetzes bis 2030 wird von der KOM mit 1 500 Milliarden Euro angegeben; bis 2020 sollen circa 500 Milliarden Euro benötigt werden. Das ist in der gegenwärtigen Finanzkrise von den Mitgliedstaaten nicht zu leisten. Dies bedeutet, dass es Änderungen geben muss.
Grundvoraussetzungen für zu beschließende Richtlinien sind die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Einrichtung eines Planungs- und Haushaltsvorbehalts der Mitgliedstaaten.
Wir unterstützen die Einteilung in Gesamt- und Kernnetz und die Festlegung der europäischen Verkehrskorridore, von denen sechs von zehn Deutschland betreffen, um die europäischen Wirtschaftsräume besser miteinander zu verknüpfen und damit unsere Wettbewerbsfähigkeiten zu steigern. Die Befugnisse der Europäischen Kommission, zum Beispiel rechtsverbindliche Durchführungsbeschlüsse fassen zu können, greifen aber zu tief in Kernkompetenzen der Mietgliedstaaten ein.
So wichtig und richtig die Grundidee ist, so ist die geplante Ausführung noch verbesserungswürdig.