Reden

Daniela Ludwig
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Donnerstag, 26. Januar 2012
Verkehr, Stadtentwicklung

Der Datenschutz muss gewahrt werden

Rede zum Luftverkehrsgesetz

17.*) Zweite und dritte Beratung Bundesregierung

14. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

- Drs 17/8098, 17/8467 -

Nachdem kurz vor Weihnachten das Gesetz in den Bundestag eingebracht wurde, sind wir heute hier, um es zu verabschieden. Die 14. Änderung des Luftverkehrsgesetzes bringt einiges an Neuem mit. In den Fachausschüssen wurde daran gear­beitet, und wir sind froh und zufrieden, Ihnen heute ein Gesetz zur Abstimmung geben zu können, das aus unse­rer Sicht abgerundet und ausgewogen ist, um jetzt umge­setzt werden zu können. Zusammen mit dem Ände­rungsantrag – da waren wir uns im Ausschuss weit-gehend einig – kann man diesem Gesetz guten Gewis­sens zustimmen. Viel mussten wir nicht mehr ändern, denn der Entwurf, den uns die Bundesregierung vorge­legt hatte, war schon sehr gut ausgearbeitet.

Zudem kommen wir heute unserer Verpflichtung nach, die Richtlinie 2009/2012/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flug­hafenentgelte nun endlich umzusetzen. Das wurde auch Zeit, wir sind spät dran.

Es herrscht Einhelligkeit, was die Lösung des Haupt­anliegens betrifft, nämlich die Einigung bei den Flugha­fenentgelten. Ein sehr positiver Dialog zwischen den Be­teiligten im Luftverkehr über die angemessene Ausgestaltung nun auch in Deutschland wird jetzt beendet. Alle beteiligten Akteure, die Flughafengesellschaften, die deutsche Luftverkehrsindustrie und die Airlines se­hen ihre Interessen ausreichend berücksichtigt und sind mit der vorliegenden Lösung zufrieden. Dann können auch wir zufrieden sein.

Für Flughäfen mit jährlich mehr als 5 Millionen Flug­gastbewegungen werden nun für die Nutzung der Ein­richtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich von Flughafenbetreibern bereitgestellt werden und mit Lan­dung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Flugfahr­zeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen, Entgelte erhoben, die zudem eine Differenzierung nach Lärmschutzgesichts­punkten und nach Schadstoffemissionen vorsehen. So weit, so gut. Weil aber die Bundesregierung in diesem Gesetz auch noch einige andere Punkte regelt, hat es doch zu kleineren Diskussionen geführt, die sich auch in der Presse wiederfanden. Dabei geht es zum Beispiel um die von mir schon in der ersten Lesung erwähnten unbe­mannten zivilen Luftfahrzeugsysteme, die jetzt als eine neue Kategorie von Luftfahrzeugen eingeführt werden. Dabei darf man aber nicht denken, dass es diese vorher noch nicht gegeben hätte. Im Gegenteil. Es gibt auch schon jetzt unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die nach einer entsprechenden Prüfung und Genehmigung starten dürfen und ihre Aufgaben erledigen. Mit der aktuellen Regelung werden sie nun als Fahrzeug eingeführt und erhalten somit eine viel besser zu kontrollierende Stel­lung in unserem Luftraum.

Uns geht es da in erster Linie um die technischen Vo­raussetzungen und nicht um die Zwecke, zu denen sie eingesetzt werden. Daher sieht das Gesetz auch vor, dass die Zulassung dieser Geräte in einem gestuften Verfah­ren erfolgen soll. Die nähere Spezifikation und die Fest­legung der erforderlichen technischen Parameter sollen dann in einem zweiten Schritt der Verwaltung überlassen werden.

Zudem wird die Bundesregierung auch zeitnah die Kleine Anfrage der Fraktion der Grünen beantworten und in einem Bericht darüber Auskunft geben, mit wel­chen Zahlen von Zulassungen wir wohl zu rechnen ha­ben. Man darf nicht vergessen, dass die Bundesländer ebenfalls eine nicht unerhebliche Rolle einnehmen.

Dann wird das Argument der Datensicherheit und des Datenschutzes herangezogen. Der Datenschutzbeauf­tragte hat dazu Stellung genommen. Dies wurde zwar im ursprünglichen Gesetzentwurf schon thematisiert, aber mit dem nun vorliegenden Änderungsantrag wird es noch einmal konkretisiert. Die vorgenommene Ergän­zung von § 16 Abs. 4 Satz 1 LuftVO soll sicherstellen, dass eine Erlaubnis für diese Flugobjekte nur dann erteilt werden darf, wenn im Fall des Aufstiegs nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 die Vorschriften betreffend den Datenschutz nicht verletzt werden.

Das klingt eigentlich nicht so kompliziert, und ich bin sehr zuversichtlich, dass in der Umsetzung auch die da­tenschutztechnische Seite bei der Nutzung dieser Flug­körper und ihrer sicherlich auch sehr nützlichen Arbeit eingehalten werden können. Gleiches gilt ja bereits für andere Luftfahrzeuge wie Hubschrauber, aus dem eben­falls Foto- oder Filmaufnahmen gemacht werden kön­nen.

Ich weiß auch gar nicht, warum Sie sich so gegen diese Einsätze wehren. Schon in meiner ersten Rede zu diesem Thema bin ich kurz darauf eingegangen: Es gibt so viele Tätigkeitsfelder, in denen solche unbemannten Flugkörper wunderbar eingesetzt werden können, um Menschen das Leben und Arbeiten zu erleichtern. Un­sere Forscher, Landvermesser, Geologen würden sicher einiges an Zeit und Aufwand einsparen, könnten sie ihre Daten auf diese Weise erlangen. Doch die Einsatzfelder sind eigentlich nicht unser Thema. Auch der Daten­schutz ist Sache des Innenausschusses. Wir kümmern uns hier um die verkehrstechnische Seite.

Ich sage an dieser Stelle: Ich persönlich habe keine Einwände dagegen, wenn diese Objekte zur Überwa­chung von Gefahrensituationen verwandt werden. Dazu zählt für mich durchaus auch der Nutzen durch die Poli­zei in entsprechenden Situationen. Doch natürlich – ich rechne hier mit Ihrem Einspruch – muss bei solchen Ein­sätzen der Datenschutz gewahrt werden. Das traue ich unseren Behörden durchaus zu.